Delegierte Verordnung (EU) 2026/1160 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschusszahlungen für Interventionen im Weinsektor
Vorwort/Präambel
Artikel 15a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % des finanziellen Beitrags der Union zu den geschätzten Kosten der in den Artikeln 47, 55, 61, 64 und 67 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionen nicht übersteigen.
Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 90 % des finanziellen Beitrags der Union zu den geschätzten Kosten der in Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionen nicht übersteigen.“
Amtsblatt der Europäischen Union