EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2026/1140 der Kommission vom 20. Mai 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig istANHANG

ANHANG

In Kraft seit 22. Mai 2026
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