Durchführungsverordnung (EU) 2026/1100 der Kommission vom 21. Mai 2026 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Milch- und des Schweinefleischsektors in der Slowakei
Die Union beteiligt sich zu 60 % an den von der Sl
Art. 2Die von der Slowakei getragenen Ausgaben kommen nu
Art. 3Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der
Art. 4Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlame
Art. 5Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANGListe der Rechtsakte der Union und der Slowakei gemäß Artikel 2 Absatz 1, in denen die regulierten Gebiete und Zeiträume aufgeführt sind
Vorwort/Präambel
(1) Die von der Slowakei getragenen Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:
a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union und der Slowakei in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und
b) für diejenigen Rinder- und Schweinebetriebe, die von den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union betroffen und in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind, und
c) wenn die Slowakei die Ausgleichszahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Oktober 2026 getätigt hat und
d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.
(2) Ausgaben, die die Slowakei nach dem 31. Oktober 2026 tätigt, kommen unabhängig von ihrem Anteil an den Ausgaben nicht für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht.
(1) Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 2092445 EUR und gliedert sich wie folgt auf:
a) für Verluste im Zusammenhang mit nicht ausgelieferter Rohmilch, die in Betrieben in den regulierten Gebieten erzeugt wurde, bis zu einem Höchstbetrag von 65888 EUR für eine Höchstmenge von 227915 kg Milch;
b) für Verluste im Zusammenhang mit längeren Aufzucht- und Mastzeiten von Schweinen aufgrund von Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten ein Pauschalsatz von 1,31 EUR pro Schwein und Tag für bis zu 76673 Tiere;
c) für Verluste im Zusammenhang mit längeren Aufzuchtzeiten von Ferkeln aufgrund von Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten ein Pauschalsatz von 0,80 EUR pro Ferkel und Tag für bis zu 79198 Tiere;
d) für Verluste im Zusammenhang mit längeren Aufzuchtzeiten von Sauen aufgrund von Verbringungsbeschränkungen in den regulierten Gebieten 3,36 EUR pro Sau und Tag für bis zu 1025 Tiere für den Zeitraum vom 21. März 2025 bis zum 30. März 2025 und 4,18 EUR pro Sau und Tag für bis zu 1593 Tiere für den Zeitraum vom 31. März 2025 bis zum 20. Mai 2025.
(2) Übersteigt die Menge der Rohmilch oder die Anzahl der Tiere, die für Ausgleichzahlungen in Betracht kommen, die Höchstmenge an Kilogramm Rohmilch oder die Höchstzahl der Tiere gemäß Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen weniger als 20 % des Höchstbetrags der finanziellen Beteiligung der Union gemäß Absatz 1 beträgt.
(1) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
Die Slowakei prüft insbesondere Folgendes:
a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;
b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller die Förderfähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;
c) dass keiner der in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung Finanzierung aus anderen Quellen erhalten hat.
(2) Die Ausgleichszahlung an in Betracht kommende Antragsteller kann erfolgen, wenn die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den auch für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss. Alle Vor-Ort-Kontrollen müssen spätestens sechs Monate nach den Zahlungen durchgeführt werden.
(3) Bestätigt sich die Förderfähigkeit eines Antragstellers nicht, so ist die Ausgleichszahlung im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Teile der Slowakei und Zeiträume gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und den slowakischen Rechtsvorschriften, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind:
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/496;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/613;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/654;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/672;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/696;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/795;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/827;
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1097;
slowakische außerordentliche Dringlichkeitsmaßnahme: MNO-2550/2025.
Die Union beteiligt sich zu 60 % an den von der Slowakei getragenen Ausgaben für die Unterstützung des Milchmarktes und des Schweinefleischmarktes, die durch die von der Slowakei zwischen dem 21. März 2025 und dem 4. April 2025 bestätigten und gemeldeten Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche ernsthaft beeinträchtigt wurden.