Artikel 1 — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1094 der Kommission vom 21. Mai 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2026 bis 29. Juni 2026
Rückverweise
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2026 bis 29. Juni 2026 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.
(2) Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet:
a) der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven;
b) der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung;
c) der in Anhang III dieser Verordnung für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen.
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