Durchführungsverordnung (EU) 2026/1063 der Kommission vom 12. Mai 2026 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von PET-Spinnvliesstoff mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorwort/Präambel
(1) ex56031390
56031420
ex56031480
5603139070
5603148070
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
| Hubei Unibon nonwovens Co Ltd | 45,6 % | 88CB |
| Changde Tiandingfeng Nonwovens Co LtdTiandingfeng Nonwovens Co Ltd | 50,0 % | 88CC |
| Andere mitarbeitende Unternehmen | 49,4 % | Siehe Anhang |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China | 50,0 % | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis eine solche Rechnung vorgelegt wird, gilt der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen beim Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können vom Anhörungsbeauftragten geprüft werden; er kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2409 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Amtsblatt der Europäischen Union
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China:
| Land | Name | TARIC-Zusatzcode |
| Volksrepublik China | Hebei Jinliu Chemical Fiber Co., Ltd. | 88CD |
| Volksrepublik China | Hebei Saikefu Nonwovens Co., Ltd. | 88CE |
| Volksrepublik China | Hubei Bushi Nonwovens Co., Ltd | 88CF |
| Volksrepublik China | Shouguang Fada Cloth Co., Ltd | 88CG |
| Volksrepublik China | Jiangyin Huasicheng Nonwoven Co., Ltd. | 88CH |