Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1027 der Kommission vom 8. Mai 2026 zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Volantina-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt vom 28. März 2026 bis zum 27. März 2029.
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