Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 der Kommission vom 29. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits
Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Hand
Art. 2Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Art. 3Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Art. 4Übergangsbestimmungen
Art. 5Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG ITEIL AVermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4915, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330
ANHANG IIAnhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/198
Vorwort/Präambel
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Artikel 15b eingefügt:
2. In Artikel 18 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:
3. In Artikel 30 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:
4. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
5. In Artikel 42 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:
6. In Artikel 48 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:
7. In Artikel 65 wird folgender Absatz als zweiter Absatz eingefügt:
8. In Artikel 67 wird folgender Absatz als zweiter Absatz eingefügt:
9. In Artikel 69 wird folgender Absatz als vorletzter Absatz eingefügt:
10. In Titel III wird folgendes Kapitel 10a eingefügt:
11. Die Anhänge I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Anhang XIIa wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung angefügt.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
2. In Kapitel II wird Abschnitt 2a eingefügt:
3. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.
(1) Im Zollkontingentszeitraum 2026 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4910, 09.4915, 09.4920, 09.4925, 09.4930, 09.4935, 09.4940, 09.4945, 09.4950, 09.4955, 09.4960, 09.4965, 09.4970 und 09.4975 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.
(2) Die Menge des WTO-Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4318 für den Zollkontingentszeitraum 2025/2026 wird von der anteiligen Gesamtmenge für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4915 abgezogen.
(3) Im Zollkontingentszeitraum 2026 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0878, 09.0879, 09.0880, 09.0881, 09.0882, 09.0883, 09.0884 und 09.0885 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Mai 2026. Die Verpflichtung der Marktteilnehmer, für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4920, 09.4925, 09.4960 und 09.4965 in der LORI-Datenbank registriert zu sein, gilt ab dem 1. Januar 2027.
1. Die Anhänge I, II, IV, VIII, IX, X, XI, XII, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
(1) Anhang I wird wie folgt geändert:
(2) In Anhang II wird die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4910 hinzugefügt:
(3) Anhang IV wird wie folgt geändert:
(4) Anhang VIII wird wie folgt geändert:
(5) In Anhang IX werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4930 und 09.4935 hinzugefügt:
(6) In Anhang X werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4940 und 09.4945 hinzugefügt:
(7) In Anhang XI werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4950 und 09.4955 hinzugefügt:
(8) In Anhang XII werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4960 und 09.4965 hinzugefügt:
(9) In Anhang XIV.3 Zucker erhält die Überschrift von Teil A folgende Fassung:
(10) In Anhang XVI wird nach Teil C folgender Teil D eingefügt:
1. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Reissektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.0171 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0878 eingefügt:
b) Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingent im Zuckersektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.6704 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0879 eingefügt:
c) Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreide- und Zuckersektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.1956 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0880 eingefügt:
d) Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Bienenzuchterzeugnisse“ wird nach der laufenden Nummer 09.6701 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0881 eingefügt:
e) Im Abschnitt unter der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird nach der laufenden Nummer 09.1953 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0882 eingefügt:
f) Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ werden nach der laufenden Nummer 09.1955 folgende Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0883 und 09.0884 eingefügt:
g) Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ wird nach der laufenden Nummer 09.1948 folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0885 eingefügt:
Im Einklang mit dem Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay werden Zollkontingente für Einfuhren, wie in den Anhängen dieser Durchführungsverordnung festgelegt, eröffnet.