Durchführungsverordnung (EU) 2026/981 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union zulässig ist
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.