Durchführungsverordnung (EU) 2026/903 der Kommission vom 24. April 2026 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nutzung und Funktionen des Moduls Zwangsarbeit des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (im Folgenden ICSMS) und Zugang dazu
Art. 2Koordinierung von Ermittlungen und gegenseitige Amtshilfe
Art. 3Keine Einleitung einer Untersuchung
Art. 4Einleitung einer Untersuchung
Art. 5Einstellung einer Untersuchung
Art. 6Mitteilung von Entscheidungen über Verstöße und von Informationen über die Rücknahme und das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten
Art. 7Übermittlung von Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten an die Marktüberwachungsbehörden und andere einschlägige Behörden
Art. 8Mitteilung über die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung nach einer Überprüfung
Art. 9Speicherfristen für personenbezogene Daten, die in den im ICSMS-Modul Zwangsarbeit übermittelten Informationen enthalten sind
Art. 10Speicherfrist für personenbezogene Daten von ICSMS-Nutzern
Art. 11Inkrafttreten
Vorwort/Präambel
(1) Entdeckt die federführend zuständige Behörde neue Informationen, so übermittelt sie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“:
a) eine ausführliche Beschreibung der entdeckten Informationen;
b) alle einschlägige Belege (als Anlage);
c) in wessen Hoheitsgebiet die Zwangsarbeit mutmaßlich stattfindet oder stattgefunden hat.
(2) Ersucht die federführend zuständige Behörde um die Unterstützung anderer relevanter zuständiger Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“:
a) gegebenenfalls einen Verweis auf die Untersuchung, in deren Rahmen Unterstützung angefordert wird;
b) von welchen zuständigen Behörden Unterstützung angefordert wird;
c) eine detaillierte Beschreibung der angeforderten Unterstützung, etwa bei der Kontaktaufnahme mit Wirtschaftsakteuren im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015.
(3) Eine zuständige Behörde, die ein Interesse an einer von einer anderen zuständigen Behörde geleiteten Untersuchung hat und gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015 eng in diese einbezogen werden möchte, übermittelt Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“:
a) gegebenenfalls einen Verweis auf die Untersuchung, auf die sich das Ersuchen bezieht;
Informiert die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls die Kommission und andere zuständige Behörden nach Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/3015 über ihre Bewertung, der zufolge keine Untersuchung eingeleitet wird, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“:
1. Informationen zur Identifizierung des (der) bewerteten Produkts (Produkte);
2. Informationen zu dem (den) bewerteten Wirtschaftsakteur(en), einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung;
3. die Gründe, auf der die Bewertung durch die federführend zuständige Behörde basiert, darunter im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung gegebenenfalls, dass kein begründeter Verdacht besteht oder dass die Gründe, die zu einem begründeten Verdacht geführt haben, beseitigt wurden.
Informiert die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls die Kommission und andere zuständige Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 über die Einleitung einer Untersuchung, so teilt sie ihnen folgende Informationen über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ mit:
1. den Stand der Untersuchung („Untersuchung eingeleitet“);
2. Informationen zur Identifizierung des Produkts (der Produkte), das (die) Gegenstand der Untersuchung ist (sind),
3. Informationen zu dem (den) von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteur(en), einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung;
4. Datum der Einleitung der Untersuchung;
5. eine Zusammenfassung der Gründe für die Einleitung der Untersuchung;
6. eine Kopie der Informationen, die dem (den) Wirtschaftsakteur(en) mitgeteilt wurden.
Unterrichtet die federführend zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie gegebenenfalls die Kommission für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 der genannten Verordnung über die Einstellung einer Untersuchung, so übermittelt sie ihnen über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes:
1. einen Verweis auf die eingestellte Untersuchung;
2. den Stand der Untersuchung („Untersuchung eingestellt“);
3. eine Kopie der Informationen, die dem (den) Wirtschaftsakteur(en) mitgeteilt wurden;
4. eine Zusammenfassung der Gründe für die Einstellung der Untersuchung (darunter gegebenenfalls mangelnde Beweise oder die Beseitigung eines begründeten Verdachts) und Informationen über etwaige gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/3015 durchgeführte Überprüfungen vor Ort;
5. Datum der Einstellung der Untersuchung.
(1) Übermittelt die federführend zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, gemäß Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung an die anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls an die Kommission, so übermittelt sie Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“:
a) einen Verweis auf die Untersuchung, auf die sich die Entscheidung bezieht;
b) den Stand der Untersuchung („Entscheidung erlassen“);
c) Informationen zur Identifizierung des Produkts (der Produkte), das (die) Gegenstand der Entscheidung ist (sind);
d) Informationen zu dem (den) Wirtschaftsakteur(en), an die die Entscheidung gerichtet ist, einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung;
e) eine Zusammenfassung der Gründe für die Erlassung der Entscheidung;
f) eine Angabe, ob die in der Entscheidung festgelegte Anordnung eine der folgenden Anforderungen beinhaltet:
g) das Datum, an dem die in der Entscheidung festgelegte Frist für den (die) Wirtschaftsakteur(e), den Anordnungen nachzukommen, abläuft, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/3015;
h) eine elektronische Kopie der erlassenen Entscheidung.
(2) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 teilt die federführend zuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Entscheidung, mit der gemäß Artikel 20 Absatz 4 der genannten Verordnung ein Verstoß gegen Artikel 3 der genannten Verordnung festgestellt wird, den folgenden Zollbehörden mittels folgender Kommunikationsmittel mit:
Die federführend zuständige Behörde, die eine Entscheidung mit einer Anordnung zur Rücknahme oder zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen erlassen hat, übermittelt diese den Marktüberwachungsbehörden und den anderen einschlägigen Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 in Form einer elektronischen Kopie der Entscheidung über eine solche Anordnung zur Rücknahme bzw. zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen.
(1) Für die Zwecke der Artikel 20, 21 und 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 übermittelt die federführend zuständige Behörde gegebenenfalls der Kommission und den anderen zuständigen Behörden über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes bezüglich einer Rücknahme oder Änderung einer gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/3015 erlassenen Entscheidung nach einer gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung durchgeführten Überprüfung:
a) einen Verweis auf die gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/3015 erlassenen Entscheidung, die Gegenstand der Überprüfung war, einschließlich Informationen zur Identifizierung des (der) Produkts (Produkte), das (die) Gegenstand der Entscheidung ist (sind), und des (der) Wirtschaftsakteurs (Wirtschaftsakteure), an den (die) sie gerichtet ist, einschließlich jeweils Name und Anschrift der Niederlassung;
b) eine elektronische Kopie ihrer Entscheidung über den Überprüfungsantrag gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015, einschließlich der Änderung oder der Rücknahme einer Entscheidung, mit der ein Verstoß festgestellt wird, gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung;
c) im Falle einer gerichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 das Ergebnis einer solchen gerichtlichen Überprüfung, einschließlich einer Kopie der entsprechenden gerichtlichen Entscheidung, eine genaue Angabe, ob die gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassene Entscheidung teilweise oder vollständig aufgehoben wurde, und eine Zusammenfassung der zugrunde liegenden Begründung;
d) das Datum, an dem die Rücknahme der Entscheidung oder Änderungen daran wirksam werden.
(2) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 teilt die federführend zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach der Überprüfung einer Entscheidung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung die Rücknahme oder Änderung einer gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung den folgenden Zollbehörden mittels folgender Kommunikationsmittel mit:
Die Kommission stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ eingegebenen Informationen enthalten sind und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, ab den folgenden Ereignissen zehn Jahre im ICSMS gespeichert werden:
1. ab der Mitteilung über die Einstellung einer Voruntersuchung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/3015;
2. ab der Mitteilung über die Einstellung einer Untersuchung gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015:
3. ab der Mitteilung über die Entscheidung über Verstöße gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/3015;
4. ab der Mitteilung über die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgestellt wird, gemäß den Artikeln 20, 21 und 23 der genannten Verordnung.
5. Die in den Mitteilungen im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ enthaltenen personenbezogenen Daten werden am letzten Tag der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Speicherfrist automatisch gelöscht.
Die Kommission löscht die im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ enthaltenen personenbezogenen Daten zu einer natürlichen Person, die von der Kommission oder einer zuständigen Behörde oder einer Zollbehörde als ICSMS-Nutzer benannt wurde, spätestens einen Monat, nachdem sie von ihren Dienststellen, der jeweils zuständigen Behörde oder der Zollbehörde darüber unterrichtet wurde, dass die natürliche Person kein ICSMS-Nutzer mehr ist.
Amtsblatt der Europäischen Union
(1) Für die Zwecke einer wirksamen und effizienten Anwendung der Verordnung (EU) 2024/3015 wird hiermit im Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung ein Modul „Zwangsarbeit“ (im Folgenden „ICSMS-Modul ‚Zwangsarbeit‘“) erstellt.
(2) Das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ wird für folgende Zwecke verwendet:
a) die Übermittlung der Kontaktdaten und Zuständigkeitsbereiche der zuständigen Behörde bzw. Behörden durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Aktualisierung dieser Informationen;
b) für die Zwecke der Artikel 9 und 15 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Übermittlung gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung durch die Kommission an die federführend zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jener Informationen, die über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Zwangsarbeit in seinem Hoheitsgebiet übermittelt wurden;
c) die Übermittlung neuer Informationen durch die federführend zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 über mutmaßliche Zwangsarbeit in einem Gebiet, für das sie nicht zuständig ist, und der entsprechenden Einzelheiten;
d) die Übermittlung eines Unterstützungsersuchens der federführend zuständigen Behörde an andere jeweils zuständige Behörden sowie von Anträgen anderer zuständiger Behörden, gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/3015 eng in die Untersuchung einbezogen zu werden, und der entsprechenden Einzelheiten;
e) die Übermittlung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Behörde an eine andere zuständige Behörde und anschließende Mitteilungen gemäß Artikel 16 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/3015, und der entsprechenden Einzelheiten;
f) für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Übermittlung eines Auskunftsersuchens der Kommission an eine zuständige Behörde und die anschließenden Mitteilungen nach Artikel 16 Absätze 5, 6 und 7 der genannten Verordnung, und der entsprechenden Einzelheiten;
g) die Übermittlung des Ergebnisses der durch die federführend zuständige Behörde durchgeführten Bewertung, auf deren Grundlage keine Untersuchung eingeleitet wurde, durch diese Behörde an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/3015, und der entsprechenden Einzelheiten;
h) die Mitteilung über die Einleitung einer Untersuchung durch die federführend zuständige Behörden an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/3015, und die Übermittlung der entsprechenden Einzelheiten;
i) die Mitteilung der federführend zuständigen Behörde über die Einstellung einer Untersuchung gegebenenfalls an die Kommission für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 und an andere zuständige Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 3 der genannten Verordnung, und die Übermittlung der entsprechenden Einzelheiten;
j) die Übermittlung einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgestellt wird, durch die federführend zuständige Behörde an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 7 der genannten Verordnung, und der entsprechenden Einzelheiten;
k) die Übermittlung einer Anordnung zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Produkten durch die federführend zuständige Behörde an die Marktüberwachungsbehörden oder andere einschlägige Behörden gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015;
l) für die Zwecke der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Übermittlung von Informationen über die Durchsetzung von Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen gemäß Artikel 24 der genannten Verordnung durch die jeweils zuständige Behörde an die Kommission und andere zuständige Behörden;
m) für die Zwecke der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Mitteilung der jeweils zuständigen Behörde an die Kommission und andere zuständige Behörden über etwaige Sanktionen, die bei Verstößen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung verhängt wurden;
n) für die Zwecke der Artikel 20, 21 und 23 der Verordnung (EU) 2024/3015 die Mitteilung der federführend zuständigen Behörde an andere zuständige Behörden und gegebenenfalls an die Kommission über jede Rücknahme und Änderung einer Entscheidung, einschließlich des Ergebnisses gerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren, und die Übermittlung der entsprechenden Einzelheiten nach einer Überprüfung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung;
o) zusätzliche Mitteilungen zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden untereinander zum Zwecke der wirksamen Anwendung der Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen“), III („Untersuchungen“), IV („Entscheidungen“) und V („Durchsetzung“) der Verordnung (EU) 2024/3015.
(3) Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitteilungen und die damit zusammenhängenden Informationen gemäß den Artikeln 2 bis 8 dieser Verordnung werden der Kommission und gegebenenfalls den jeweils zuständigen und weiteren einschlägigen Behörden automatisch mitgeteilt.
(4) Im Sinne des gemäß Artikel 7 und Kapitel V Abschnitt II der Verordnung (EU) 2024/3015 erforderlichen Austauschs mit den Zollbehörden wird mit dem ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes ermöglicht:
a) ab der Inbetriebnahme der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 genannten Verknüpfung die Mitteilung nach Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung der gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung an die Zollbehörden mittels dieser Verknüpfung;
b) ab der Inbetriebnahme der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 genannten Verknüpfung die Mitteilung mittels dieser Verknüpfung und die Verarbeitung von Daten, Ersuchen, Meldungen und anderen Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden und den Zollbehörden sowie der Austausch sich daraus ergebender Mitteilungen und Unterrichtung über von den Zollbehörden und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel V Abschnitt II der genannten Verordnung, insbesondere den Artikeln 28 bis 30, ergriffene Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Verarbeitung der folgenden Informationen über Waren, bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 besteht oder ein Verstoß festgestellt wurde:
c) die Mitteilung, Verarbeitung, Speicherung und Verwendung von Informationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/3015 entnommen und übermittelt werden, über Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen;
d) die Mitteilung, Verarbeitung, Speicherung und Verwendung von Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/3015 erhalten oder bereitgestellt wurden.
(5) Die Informationen im ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ werden auch für die Durchführung risikobasierter Bewertungen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Ermittlung von Produkten oder Produktgruppen, für die gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung delegierte Rechtsakte erlassen werden können, verwendet.
(6) Der Zugang zu dem ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ sollte auf Nutzer beschränkt sein, die von der Kommission und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 sowie von Zollbehörden für die Zwecke des Artikels 7 und des Kapitels V Abschnitt II dieser Verordnung benannt wurden.
b) welche Behörde für die Untersuchung federführend zuständig ist;
c) eine ausführliche Beschreibung der Gründe für das Ersuchen.
(4) Fordert die Kommission oder eine zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2024/3015 Informationen von anderen zuständigen Behörden an, so übermittelt sie gemäß Artikel 16 Absatz 5 der genannten Verordnung Folgendes über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“:
a) gegebenenfalls einen Verweis auf die Untersuchung, auf die sich das Ersuchen bezieht;
b) welche zuständigen Behörden um Auskunft ersucht werden;
c) eine ausführliche Beschreibung der angeforderten Informationen;
d) etwaige Belege;
e) die in Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/3015 festgelegte Frist für die Antwort.
a) vor der Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats unter Verwendung nationaler Protokolle, auf die sich die federführend zuständige Behörde und die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats verständigen;
b) nach Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: allen Zollbehörden mittels des ICSMS-Moduls „Zwangsarbeit“, aus dem die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassene Entscheidung automatisch an die Umgebung für das Zollrisikomanagement übermittelt wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, denen nach Unterabsatz 1 eine Entscheidung mittels nationaler Protokolle mitgeteilt wurde, diese Entscheidung den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 in die Umgebung für das Zollrisikomanagement eingeben.
(3) Für die Zwecke der Mitteilung einer Entscheidung gemäß Absatz 2 vor Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 an die Zollbehörden teilt die Kommission, wenn sie als federführend zuständige Behörde handelt, den Zollbehörden derlei Entscheidungen mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung in der Umgebung für das Zollrisikomanagement eingibt.
(4) Für die Zwecke der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EU) 2024/3015 übermittelt die jeweils zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission unverzüglich über das ICSMS-Modul „Zwangsarbeit“ Folgendes:
a) das Datum, an dem das Verfahren der Rücknahme und des Aus-dem-Verkehr-Ziehens der Produkte gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 abgeschlossen war;
b) das Datum, an dem Sanktionen für die Nichtbefolgung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung verhängt wurden.
a) vor der Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats unter Verwendung nationaler Protokolle, auf die sich die federführend zuständige Behörde und die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats verständigen;
b) nach Inbetriebnahme der Verknüpfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015: allen Zollbehörden mittels des ICSMS-Moduls „Zwangsarbeit“, aus dem die Rücknahme oder Änderung einer erlassenen Entscheidung automatisch an die Umgebung für das Zollrisikomanagement übermittelt werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, denen die Rücknahme oder Änderung eine Entscheidung nach Unterabsatz 1 mittels nationaler Protokolle mitgeteilt wurde, diese Rücknahme oder Änderung den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit, indem sie sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 in die Umgebung für das Zollrisikomanagement eingeben.
(3) Handelt die Kommission als federführend zuständige Behörde, so teilt sie bis zur Inbetriebnahme der Verknüpfung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3015 den Zollbehörden die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung gemäß Absatz 2 mit, indem sie sie in der Umgebung für das Zollrisikomanagement gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3015 registriert.