Durchführungsverordnung (EU) 2026/892 der Kommission vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Lidocain hinsichtlich seiner Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Vorwort/Präambel
Amtsblatt der Europäischen Union
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Lidocain“ folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Markerrückstand Tierart(en) Rückstandshöchstmenge(n) Zielgewebe Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) Therapeutische Einstufung „Lidocain NICHT ZUTREFFEND Equiden Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur für Lokal- und Regionalanästhesie. Lokalanästhetikum“ Schweine Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich NICHT ZUTREFFEND Nur zur Anwendung auf der Haut und zur epiläsionalen Anwendung bei bis zu 7 Tage alten Ferkeln. Nur zur Injektion in Skrotum, Hoden und Samenstrang bei bis zu 7 Tage alten Ferkeln. Lidocain Rinder 150 μg/kg200 μg/kg1 μg/kg200 μg/kg30 μg/kg MuskelFettLeberNierenMilch NICHT ZUTREFFEND
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.