ANHANG — Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission vom 7. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen
Rückverweise
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ folgender Eintrag angefügt:
„Hamidah Nabagala (Originalschrift: ﺣﻤﯿﺪة ﻧﺎﺑﺎﺟﺎﻻ) (ungesicherte Aliasnamen: a) Nabaggala, b) Nabaggaka, c) Hamida, d) Hamidah). Geburtsdatum: 9.3.1996. Geburtsort: Uganda. Staatsangehörigkeit: ugandisch. Reisepassnummer: A00044599 (ugandischer Reisepass, gültig bis 19.3.2029). Anschrift: Demokratische Republik Kongo. Weitere Angaben: a) in Finanzierungskanälen für ISIL in Zentralafrika als Mittlerin tätig, wurde der Finanzierung eines Bombenanschlags in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Jahr 2021 beschuldigt, hat versucht, ihre drei Kinder aus Uganda in ein ISIL-Lager in der Demokratischen Republik Kongo bringen zu lassen, b) Geschlecht: weiblich. Tag der Benennung nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstabe i: 30.3.2026.“
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