Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 — Verordnung (EU) 2026/808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt:
3. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 10a wird wie folgt geändert:
8. In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
9. Artikel 12a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 12c wird wie folgt geändert:
11. Artikel 12d wird wie folgt geändert:
12. In Artikel 12e Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
13. Artikel 12g wird wie folgt geändert:
14. Artikel 12i erhält folgende Fassung:
15. Artikel 12k wird wie folgt geändert:
16. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
17. Die folgenden Artikel werden in Kapitel 2 eingefügt:
18. Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
19. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
21. Folgender Artikel wird eingefügt:
22. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
24. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
25. Artikel 22 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
26. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
28. Folgender Artikel wird eingefügt:
29. In Artikel 31 wird folgender Absatz angefügt:
30. Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
31. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
32. Folgender Artikel wird eingefügt:
33. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
34. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
35. Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:
36. Artikel 53 wird wie folgt geändert:
37. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
38. In Artikel 55 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
39. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
40. Artikel 61 erhält folgende Fassung:
41. Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
42. Artikel 69 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
43. Artikel 70 wird wie folgt geändert:
44. Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
45. In Artikel 74 wird folgender Absatz angefügt:
46. Artikel 76 wird wie folgt geändert:
47. Artikel 79 erhält folgende Fassung:
48. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
49. Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
50. Artikel 88 wird wie folgt geändert:
51. Folgender Artikel wird eingefügt:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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