Delegierte Verordnung (EU) 2026/797 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 betreffend die Tilgungsprogramme und den Status seuchenfrei in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)
Vorwort/Präambel
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummern 17, 18 und 30 werden gestrichen.
2. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii wird gestrichen.
3. Teil II Kapitel 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.
4. Artikel 66 Buchstabe a Ziffer iv dritter Gedankenstrich wird gestrichen.
5. Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b wird gestrichen.
6. Artikel 72 Buchstabe h wird gestrichen.
7. Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe h wird gestrichen.
8. Anhang V Teil II wird gestrichen.
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
Sie gilt ab dem 1. November 2026.