Art. 3 Probenahmeverfahren und Aufbereitung der Proben für die Analyse bei Lebensmitteln — Durchführungsverordnung (EU) 2026/765 der Kommission vom 1. April 2026 über die Probenahmeverfahren und Analysemethoden sowie über die Auswertung der Ergebnisse bei der amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/63/EG
Proben von Lebensmitteln werden nach Maßgabe der Teile A und B des Anhangs entnommen und aufbereitet.
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