ANHANG VERFAHREN ZUR PROBENAHME UND ANALYSE VON LEBENS- UND FUTTERMITTELN PFLANZLICHEN UND TIERISCHEN URSPRUNGS ZUR BESTIMMUNG VON PESTIZIDRÜCKSTÄNDEN ZUR KONTROLLE DER EINHALTUNG DER HÖCHSTGEHALTE FÜR RÜCKSTÄNDE (RHG) — Durchführungsverordnung (EU) 2026/765 der Kommission vom 1. April 2026 über die Probenahmeverfahren und Analysemethoden sowie über die Auswertung der Ergebnisse bei der amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/63/EG
Die Probenahme erfolgt durch einen Probenehmer.
Der Probenehmer:
a) ist verantwortlich für die Verfahren, einschließlich Vorbereitung, Verpackung und Versand der Laborprobe(n);
b) gewährleistet, dass die festgelegten Probenahmeverfahren konsequent eingehalten werden;
c) führt Protokoll über die Probenahme und arbeitet eng mit dem zuständigen Labor zusammen;
d) trifft Vorkehrungen, um jede Beeinflussung der Rückstandshöhen zu vermeiden und nachteilige Auswirkungen auf die analytische Bestimmung zu verhindern oder zu vermeiden, dass die Proben während der Probenahme und der Überführung der Probe in das Labor ihre Repräsentativität verlieren;
e) beprobt jede zu untersuchende Partie oder Teilpartie einzeln;
f) betrachtet in Fällen, in denen eine Sendung aus mehr als einer Partie besteht, jede Partie gesondert und entscheidet, was in die Probe einzubeziehen ist.
Lassen sich bei einer großen Sendung Dimension oder räumliche Zuordnung der einzelnen Partien nicht ohne weiteres feststellen, so kann der Probenehmer andere physische Abgrenzungen, wie etwa Waggons, Lastkraftwagen oder Schiffsladeräume, als eine gesonderte Partie oder Teilpartie betrachten.
Bei Erzeugern entnommene Proben werden ab Hof von Erzeugnissen entnommen, die bereit für das Inverkehrbringen sind.
Soweit erforderlich und möglich, teilt der Probenehmer größere Partien in Teilpartien auf, um sicherzustellen, dass alle Teile repräsentiert sind, sofern die Teilpartie physisch getrennt werden kann. Der Probenehmer stellt sicher, dass jede Teilpartie physisch getrennt und identifizierbar ist.
Für als Massengut gehandelte Lebensmittel (z. B. Getreide) gilt Tabelle 1.
Für nicht als Massengut gehandelte Lebensmittel gilt Tabelle 2.
Rückverweise
Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das in den Tabellen 1 und 2 genannte Gewicht um höchstens 20 % überschreiten.
| Partiegewicht (t) | Höchstgewicht oder Anzahl der Teilpartien |
| ≥ 1500 | 500 t |
| > 300 und < 1500 | 3 Teilpartien |
| ≥ 100 und ≤ 300 | 100 t |
| < 100 | – |
| Partiegewicht (t) | Gewicht der Teilpartien |
| ≥ 15 | 7,5-30 t |
| < 15 | – |
Der Probenehmer entnimmt Einzelproben an verschiedenen nach dem Zufallsprinzip ausgewählten und gleichmäßig verteilten Positionen der gesamten beprobten Portion; die Proben müssen in etwa gleich groß sein. In Ausnahmefällen, in denen dies physisch nicht praktikabel ist, entnimmt der Probenehmer Einzelproben an zufällig ausgewählten Stellen im zugänglichen Teil der Partie/Teilpartie. In diesem Fall vermerkt der Probenehmer das angewandte Verfahren im Probenahmebericht.
Der Probenehmer bestimmt die Einheit(en) für Einzelproben wie folgt:
Jedes ganze Stück Obst oder Gemüse oder jedes natürlich vorkommende mittelgroße Obst-/Gemüsebüschel (z. B. Trauben) bildet eine Einheit, sofern es nicht zu klein ist. Einheiten aus abgepackten kleinen Erzeugnissen (z. B. Johannisbeeren) können gemäß Buchstabe e bestimmt werden. Sofern keine Gefahr der Materialbeschädigung besteht, kann ein Probenahmegerät verwendet werden, sodass Rückstände nicht beeinflusst werden können. Im Falle von Bananen und ähnlichen Obst- oder Gemüsesorten, die in einem Büschel bereitgestellt werden, sind einzelne Stücke als Einheit zu betrachten.
Jedes Ei bildet eine Einheit.
Ein Teil oder die Gesamtheit eines großen Tiers oder eines spezifischen Organs bildet eine Einheit. Körperteile oder Organe können zur Bildung von Einheiten zerschnitten werden.
Jedes ganze Tier oder jedes vollständige Körperteil oder Organ kann eine Einheit bilden. Soweit verpackt, können Einheiten gemäß Buchstabe e bestimmt werden. Bei der Bildung von Einheiten kann ein Probenahmegerät verwendet werden, sofern das Material nicht beschädigt werden kann und dadurch die Rückstände nicht beeinflusst werden.
Die kleinsten Einzelpackungen werden als Einheiten derselben Partie/Teilpartie entnommen. Sind auch die kleinsten Packungen noch sehr groß, so werden die Proben wie im Fall von losem Material gemäß Buchstabe f entnommen. Sind die kleinsten Packungen sehr klein, so kann die Einheit aus mehreren Packungen gebildet werden und die Packungen sind als Teil derselben Partie zu betrachten.
Die Einheiten werden mithilfe von Probenahmegeräten gebildet.
Die Mindestanzahl/-menge der Einzelproben, die der Probenehmer einer Partie/Teilpartie zur Bildung der Sammelprobe zu entnehmen hat, wird gemäß Tabelle 3 bestimmt.
Die Einzelproben müssen eine ausreichende Menge gewährleisten, damit alle zu Analysezwecken entnommenen Laborproben, einschließlich Parallelproben, aus der Sammelprobe entnommen werden können.
Bei Erzeugnissen, bei denen aus einer Partie/Teilpartie mehr als eine Einzelprobe entnommen wird, trägt jede Einzelprobe in einem vergleichbaren Anteil zur Sammelprobe bei.
Soweit Einzelproben in bestimmten Zeitabständen beim Verladen oder Entladen einer Partie/Teilpartie entnommen werden, gilt als „Stelle“ der Entnahme ein Zeitpunkt; die Anzahl der Einzelproben wird unter Berücksichtigung des Umfangs der beprobten Portion bestimmt.
Die Anzahl der für Einzelproben erforderlichen Einheiten ist in Tabelle 3 angegeben. Die Mindestgrößen der Laborproben sind in den Tabellen 4, 5 und 6 festgelegt. Die Einheiten können mithilfe von Probenahmegeräten entnommen werden, z. B.:
a) Schaufeln, Löffel, Bohrer, Messer, Stechlanzen oder jedes andere Gerät zur Entnahme einer Einheit aus losem Material, aus Packungen (Fässer, große Käse) oder aus Einheiten von Fleisch, Geflügel oder Fisch, die zur Verwendung als Primärproben zu groß sind;
b) Riffelprobenteiler (Riffle-Box), um aus einer Sammelprobe eine Laborprobe oder aus einer Analyseprobe eine Analyseportion herzustellen.
Bei Material in Form von losen Blättern verwendet der Probenehmer bei der Probenahme von Hand Handschuhe, um eine Kreuzkontamination zu verhindern.
Die Probenahmegeräte sind zwischen den Verwendungen erforderlichenfalls zu reinigen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden.
Einheiten können zum Zeitpunkt der Entnahme der Einzelprobe(n) nach dem Zufallsprinzip zur Verwendung als Parallel-Laborproben für separate Analysen bereitgehalten werden, besonders wenn die Einheiten mittelgroß oder groß sind (wie in Tabelle 5 beschrieben) und ein Mischen der Sammelprobe die Laborprobe(n) nicht repräsentativer machen würde oder wenn die Einheiten (z. B. Eier, Beeren) durch Mischen beschädigt werden könnten.
Wird die Probenahme aufgrund unzumutbarer Auswirkungen für den Handel (z. B. aufgrund von Verpackungsformen oder Beschädigung der Partie) nicht gemäß Nummer B.2 durchgeführt oder wendet der Probenehmer eine alternative Methode an, sofern diese für die beprobte Partie oder Teilpartie hinreichend repräsentativ ist und vollständig dokumentiert wird, so vermerkt der Probenehmer das angewandte Verfahren in dem in Nummer B.6 genannten Probenahmebericht.
Einheiten dürfen zur Gewinnung von Einzelproben weder zerschnitten noch zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung ist in Tabelle 4 vorgesehen.
| Mindestmenge/-anzahl der Einzelproben, die der Partie/Teilpartie zu entnehmen sind | |
| a)Verdächtige Partie | Zusätzlich zu den in Teil b oder Teil c dieser Tabelle genannten Proben sind zwei weitere Proben zu entnehmen |
| b)Erzeugnisse, verpackt oder in loser Schüttung, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie gut durchmischt oder homogen sind | 1 (Eine Partie kann beispielsweise nach Größensortierung oder Herstellungsprozess gemischt werden);Bei großen Portionen siehe Ziffer i und Ziffer ii |
| c)Erzeugnisse, verpackt oder in loser Schüttung, die möglicherweise nicht gut durchmischt oder homogen sind | Bei primären Lebensmitteln oder Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie bei Erzeugnissen, die aus mittelgroßen, großen oder sehr großen Einheiten bestehen, hat die Mindestanzahl der Einzelproben der für die Laborprobe erforderlichen Mindestanzahl von Einheiten zu entsprechen (siehe Tabelle 5) |
| Entweder: | |
| Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie(in Kilogramm oder Liter) | |
| < 50 | 3 |
| ≥ 50 und ≤ 500 | 5 |
| ≥ 500 und ≤ 30 t | 10 |
| > 30 t | √ (20-mal die Anzahl von Tonnen, aus denen die beprobte Portion besteht) (*), bis zu 40 Einzelproben*Wenn sich hierbei eine Bruchzahl ergibt, ist diese auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.Bei großen Portionen siehe Ziffer i und Ziffer ii |
| Bei großen Portionen (beprobte Portionen > 500 t):i)Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben = 40 Einzelproben + √ (Anzahl der Tonnen) bezogen auf die Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die gleichmäßig im Lebensmittel verteilt sind (z. B. sind bei einer Partie von 529 Tonnen 40 + 23 = 63 Einzelproben zu entnehmen);ii)oder 100 Einzelproben + √ (Anzahl Tonnen) bezogen auf die Kontrolle von Bestandteilen oder Stoffen, die ungleichmäßig in Lebensmitteln verteilt sein können (z. B. sind bei einer Partie von 529 Tonnen Weizen 100 + 23=123 Einzelproben zu entnehmen). | |
| Oder: | |
| Anzahl der Packungen, Dosen, Kartons oder anderer Einheiten in der Partie/Teilpartie | |
| ≤ 25 | 1 |
| 26-100 | 5 %, mindestens 2 Einheiten |
| > 100 | 5 %, höchstens 10 Einheiten |
| d)Abgepackte Nahrungsergänzungsmittel | |
| Anzahl der Packungen in der Partie/Teilpartie | |
| 1-50 | 1 |
| 51-250 | 2 |
| 251-1 000 | 4 |
| >1000 | 4+1 Packung je 1000 Einzelhandelspackungen, höchstens aber 25 Einzelhandelspackungen |
| e)Verschiedene Erzeugnisse unbekannter Partiegröße (gilt nur für den elektronischen Handel) | 1 |
| f)Fischerei- und Meereserzeugnisse einschließlich Muscheln und KrebstierenDie Mindestprobenmengen sind im nationalen Rückstandsüberwachungsprogramm festzulegen. Die Mindestprobenmengen müssen ausreichend sein, um den zugelassenen Laboratorien die Durchführung der erforderlichen Screening- und Bestätigungsanalysen zu ermöglichen. Insbesondere bei Fischerei- und Meereserzeugnissen, einschließlich Muscheln und Krebstieren, besteht eine Probe je nach den Anforderungen der Analysemethoden aus einem oder mehreren Tieren. | |
Die Sammelprobe wird durch Zusammenfassen der Einzelproben hergestellt.
Die geltenden Anforderungen für Fleisch und Geflügel sind in Tabelle 4 beschrieben. Jede Einzelprobe wird als separate Sammelprobe betrachtet.
Die geltenden Anforderungen für Pflanzenerzeugnisse, Eier oder Milcherzeugnisse sind entsprechend in den Tabellen 5 und 6 beschrieben. Die Einzelproben werden, soweit praktikabel, zusammengeführt und gründlich gemischt, um die Sammelprobe zu bilden.
Soweit bei der Entnahme der Einzelprobe(n) aus einer Partie/Teilpartie separate Laborproben aufbereitet werden, gilt die Sammelprobe als die zusammengefasste Gesamtheit der Laborproben.
Falls erforderlich, kann die Sammelprobe mithilfe eines Probenreduktionsverfahrens repräsentativ reduziert werden.
Ist das Mischen der Einzelproben zur Bildung der Sammelprobe unangemessen oder nicht praktikabel, so kann alternativ wie folgt verfahren werden: Besteht die Gefahr, dass Einheiten durch den Mischvorgang oder das Unterteilen der Sammelprobe beschädigt (und Rückstände auf diese Weise möglicherweise beeinflusst) werden, oder lassen sich große Einheiten zum Erreichen einer einheitlicheren Rückstandsverteilung nicht mischen, so dürfen die Einheiten zum Zeitpunkt der Entnahme der Einzelproben nach dem Zufallsprinzip Parallel-Laborproben zugeteilt werden. In diesem Fall ist als Ergebnis der Mittelwert der gültigen Analyseergebnisse der aus den Parallel-Laborproben gebildeten und analysierten Analyseportionen heranzuziehen.
Die Laborprobe wird aus der Sammelprobe gebildet und kann die gesamte Sammelprobe oder einen Teil davon umfassen. Der Probenehmer stellt anschließend aus der reduzierten Probe Labor- und Parallelproben von annähernd gleichem Umfang her, die den quantitativen Anforderungen von Teil B entsprechen. Die Parallelprobe kann auch vom Laborpersonal im Labor hergestellt werden. Zur Zusammenstellung der Laborprobe(n) dürfen Einheiten nicht zerschnitten oder zerbrochen werden, es sei denn, eine Unterteilung von Einheiten ist in den Tabellen 4 und 5 vorgesehen.
Ist die Sammelprobe größer als die erforderliche Laborprobe, so kann sie reduziert werden, um eine repräsentative Portion zu erhalten. Dies kann mit einem Probenahmegerät, durch Vierteln oder eine andere Art der Verkleinerung erfolgen. Einheiten frischer Pflanzenerzeugnisse oder ganzer Eier dürfen jedoch nicht zerschnitten bzw. zerbrochen werden.
Die für Laborproben erforderlichen Mindestgrößen sind in den Tabellen 4, 5 und 6 festgelegt.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen (z. B. bei hohem Warenwert) kann von einem Erzeugnis eine geringere Probenmenge als in den Tabellen 4 und 5 festgelegt entnommen werden, sofern die geringere Probenmenge nicht dazu führt, dass für die Durchführung einer geeigneten Analyse unzureichendes Probenmaterial zur Verfügung steht. Der Grund hierfür wird im Probenahmebericht vermerkt.
Die Laborprobe wird in einen sauberen, chemisch inerten, nicht mit Wasser reagierenden Behälter gegeben, der einen sicheren Schutz vor Umwelt- und atmosphärischen Einflüssen gewährleistet und die Homogenität der Probe erhält. Der Behälter wird am Ort der Probenahme verschlossen, sicher und eindeutig gekennzeichnet und, sofern es sich um einen Papierbericht handelt, mit dem Probenahmebericht versehen. Im Falle papierloser (digitaler) Verfahren wird die Probe eindeutig mit dem entsprechenden digitalen Datensatz zu verknüpft. Wird ein Barcode verwendet, werden die Daten auch alphanumerisch angegeben.
Der Probenehmer liefert die Laborprobe so bald wie möglich an das Labor. Sie darf während der Beförderung nicht verderben, d. h. frische Proben müssen kühl, gefrorene Proben gefroren bleiben. Proben primärer Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs werden vor der Versendung eingefroren, es sei denn, die Beförderung zum Labor erfolgt, bevor Verderb eintreten kann. In Fällen, in denen Proben primärer Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs ungefroren transportiert werden, ist während des Transports ein Verderb oder eine Zersetzung zu vermeiden.
Wird eine Parallelprobe beim Lebensmittelunternehmer belassen, erhält dieser (z. B. mittels eines Merkblatts) Anweisungen für Lagerung und Transport der Probe an das Labor, um den Abbau von Rückständen so gering wie möglich zu halten. Ist der Lebensmittelunternehmer nicht in der Lage, die Lagerungsanforderungen zu erfüllen, wird die Probe so bald wie praktikabel an das Labor zur weiteren Verarbeitung (z. B. Homogenisierung) gemäß den Verfahren des Mitgliedstaats geliefert und dort bei niedriger Temperatur gelagert, bis über die Durchführung der Analyse entschieden wird.
| # | Warenklassifizierung | Beispiele | Teil der zu entnehmenden Einzelprobe | Mindestgröße jeder Laborprobe |
| Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
| 1 | Säugetierfleisch –Kategorien: 1011010, 1012010, 1013010, 1014010, 1015010, 1017010 | |||
| 1.1 | Große Säugetiere, ganzer oder halber Schlachtkörper, in der Regel ≤10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Ganzes Zwerchfell oder Teil des Zwerchfells, erforderlichenfalls ergänzt durch Halsmuskulatur | 0,5 kg |
| 1.2 | Kleine Säugetiere, ganzer Schlachtkörper | Kaninchen | Ganzer Schlachtkörper oder Hinterviertel | 0,5 kgnach Entfernen von Haut und Knochen |
| 1.3 | Säugetierteile, lose, frisch/tiefgefroren, verpackt oder anderweitig | Viertel, Koteletts, Steaks, Schultern | Ganze Einheit(en) oder eine Portion einer großen Einheit | 0,5 kgnach Entfernung des Knochens |
| 1.4 | Säugetierteile, gefroren als Massengut | Viertel, Koteletts | Entweder ein gefrorener Querschnitt eines Containers oder die Gesamtheit (oder Portionen) einzelner Fleischteile | 0,5 kgnach Entfernung des Knochens |
| 2 | Säugetierfette, einschließlich Schlachtkörperfett –Kategorien: 1011020, 1012020, 1013020, 1014020, 1015020, 1017020 | |||
| 2.1 | Große Säugetiere bei der Schlachtung, ganzer oder halber Schlachtkörper, in der Regel ≥ 10 kg | Rinder, Schafe, Schweine | Nieren-, Bauch- oder Unterhautfett, das von einem Tier entnommen wird | 0,5 kg |
| 2.2 | Kleine Säugetiere bei der Schlachtung, ganzer oder halber Schlachtkörper <10 kg | Bauch- oder Unterhautfett von einem oder mehreren Tieren | 0,5 kg | |
| 2.3 | Säugetierteile | Keulen, Koteletts, Steaks | Entweder sichtbares Fett, das von der/den Einheit(en) abgetrennt wird, oderdie gesamte(n) Einheit(en) bzw. Portionen der gesamten Einheit(en), sofern das Fett nicht abtrennbar ist | 0,5 kg2 kg |
| 2.4 | Fettgewebe von Säugetieren als Massengut | Einheiten, die mit einem Probenahmegerät an mindestens drei Stellen entnommen werden, soweit in der Praxis durchführbar | 0,5 kg | |
| 3 | Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren –Kategorien: 1011030, 1012030, 1013030, 1014030, 1015030, 10170301011040, 1012040, 1013040, 1014040, 1015040, 10170401011050, 1012050, 1013050, 1014050, 1015050, 1017050 | |||
| 3.1 | Leber von Säugetieren, frisch, gekühlt oder gefroren | Ganze Leber(n) oder Teile der Leber | 0,4 kg | |
| 3.2 | Niere von Säugetieren, frisch, gekühlt, gefroren | Eine oder beide Nieren von einem oder zwei Tieren | 0,2 kg | |
| 3.3 | Herz von Säugetieren, frisch, gekühlt, gefroren | Ganzes Herz bzw. ganze Herzen oder, bei großen Herzen, nur die Portion mit Ventrikel | 0,4 kg | |
| 3.4 | Sonstige Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren, frisch, gekühlt oder gefroren | Teil oder ganze Einheit eines oder mehrerer Tiere oder Querschnitt aus als Massengut gefrorenen Erzeugnissen | 0,5 kg | |
| 4 | Geflügelfleisch – Kategorie: 1016010 | |||
| 4.1 | Vogel, großer Schlachtkörper > 2 kg | Truthühner, Gänse, Hähne, Kapaune und Enten | Schenkel, Keulen und sonstiges dunkles Fleisch | 0,5 kgnach Entfernen von Haut und Knochen |
| 4.2 | Vogel, mittelgroßer Schlachtkörper 500 g-2 kg | Hennen, Perlhühner, Junghühner | Schenkel, Keulen und sonstiges dunkles Fleisch von mindestens drei Vögeln | 0,5 kgnach Entfernen von Haut und Knochen |
| 4.3 | Vogel, kleiner Schlachtkörper, Schlachtkörper <500 g | Wachteln, Tauben | Schlachtkörper von mindestens sechs Vögeln | 0,2 kgaus Muskelgewebe |
| 4.4 | Vogelteile, frisch, gekühlt oder gefroren, für den Einzel- oder Großhandel verpackt | Keulen, Viertel, Brüste und Flügel | Verpackte Einheiten oder Einzeleinheiten | 0,5 kgnach Entfernen von Haut und Knochen |
| 5 | Geflügelfette, einschließlich Schlachtkörperfett – Kategorie: 1016020 | |||
| 5.1 | Vögel bei der Schlachtung, ganzer Schlachtkörper oder Teil des Schlachtkörpers | Hühner, Truthühner | Einheiten von Bauchfett von mindestens drei Vögeln, soweit in der Praxis durchführbar | 0,5 kg |
| 5.2 | Vogelteile | Keulen, Brust, Fleisch | Entweder sichtbares Fett, das von der/den Einheit(en) abgetrennt wird, oderdie gesamte(n) Einheit(en) bzw. Portionen der gesamten Einheit(en), sofern das Fett nicht abtrennbar ist | 0,5 kg0,5 kgoder2 kg bei Fettgehalt <5 % |
| 5.3 | Fettgewebe von Vögeln in loser Schüttung | Einheiten, die mit einem Probenahmegerät an mindestens drei Stellen entnommen werden | 0,5 kg | |
| 6 | Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel – Kategorien: 1016030, 1016040 und 1016050 | |||
| 6.1 | Essbare Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, ausgenommen Fettlebern von Gänsen und Enten sowie vergleichbare hochwertige Erzeugnisse | Einheiten von mindestens sechs Vögeln oder Querschnitt aus einem Container, soweit in der Praxis durchführbar | 0,2 kg | |
| 6.2 | Fettlebern von Gänsen und Enten sowie vergleichbare hochwertige Erzeugnisse | Einheit aus einem Vogel oder Container | 0,1 kg | |
| 7 | Honig – Kategorie: 1040000 | |||
| 7.1 | Honig | Verpackte Einheiten | 0,5 kg | |
| 8 | Amphibien und Reptilien – Kategorie: 1050000 | |||
| 8.1 | Fleisch | Krokodil, Eidechse | Einheiten aus Schwanz, Körper und Beinen | 0,5 kg |
| 8.2 | Frösche | Schenkel | 0,5 kg | |
| 8.2 | Schlange | Einheiten aus dem Körper | 0,5 kg | |
| 9 | Wirbellose Landtiere – Kategorie: 1060000 | |||
| 9.1 | Schnecken | Weinbergschnecke | Ganze Schnecken | 12 Schnecken |
| 9.2 | Insekten | Grillen | Ganze Insekten | 10 ganze Insektenoder0,2 kg |
| Larven von Heuschrecken, Mehlwürmer | Larven | 0,5 kg | ||
| 10 | Wildlebende Landwirbeltiere – Kategorie: 1070000 | |||
| 10.1 | Für die entsprechenden Gewebe gelten die für domestizierte Tiere nach den Kategorien 1-3 dieser Tabelle festgelegten Vorschriften. | |||
| Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
| 11 | Sekundäre Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, getrocknete Fleischerzeugnisse.Genießbare Derivate tierischen Ursprungs, verarbeitete tierische Fette, einschließlich ausgeschmolzener oder extrahierter Fette, Nahrungsergänzungsmittel.(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe, Farbstoffe (z. B. Karmin), Gewürze und Würzmittel sowie Insektenpulver und in der Regel vorverpackt und verzehrfertig, auch gegart.(Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel tierischen Ursprungs; ein Lebensmittel, das sowohl aus Zutaten pflanzlichen als auch tierischen Ursprungs besteht, wird hier eingereiht, wenn die Zutaten tierischen Ursprungs überwiegen, einschließlich Säuglingsnahrung. | |||
| 11.1 | Säugetiere oder Geflügel, zerkleinert, gegart, eingedost, getrocknet, ausgeschmolzen, oder anderweitig verarbeitete Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse aus mehreren Bestandteilen | Schinken, Wurst, Rinderhack, Hühnerpastete | Abgepackte Einheiten oder ein repräsentativer Querschnitt aus einem Container oder aus Einheiten (einschließlich etwaiger Säfte), die mit einem Probenahmegerät entnommen wurden | 0,5 kg |
| 11.2 | Nahrungsergänzungsmittel | Kollagen | Verpackte Einheiten | 0,1 l oder 0,1 kg |
| Warenklassifizierung | Beispiele | Teil der zu entnehmenden Einzelprobe | Mindestgröße jeder Laborprobe | |
| Primäre Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs | ||||
| 1 | Früchte, frisch oder gefroren – Kategorie: 0100000Gemüse, frisch oder gefroren – Kategorie: 0200000, einschließlich Pilzen (0280000) | |||
| 1.1 | Kleine Erzeugniseinheiten<25 g | Beeren, Erbsen, Oliven | Ganze Einheiten oder Packungen oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 1 kg |
| 1.2 | Mittelgroße Erzeugnisse, Einheiten25-250 g | Äpfel, Orangen | Ganze Einheiten | 1 kg, abermindestens 10 Einheiten |
| 1.3 | Große Frischerzeugnisse, Einheiten250-1000 g | Gurken, Trauben (Bündel, Büschel) | Ganze Einheit(en) | 2 kgabermindestens 5 Einheiten |
| 1.4 | Sehr große Frischerzeugnisse, Einheiten > 1000 g | Kürbisse, Melonen | Ganze Einheit(en) | 2 kgabermindestens 3 Einheiten |
| 1.5 | Schalenfrüchte(0120000) | Ausgenommen Kokosnüsse | Packungen oder Einheiten, die mit einem Probenahmegerät entnommen werden | 1 kg |
| Kokosnüsse | Ganze Einheiten | 5 Einheiten | ||
| 1.6 | Kräuter(0256000) | Petersilie, Salbei | Ganze Einheiten | 0,2 kg |
| 2 | Hülsenfrüchte(0300000) | Bohnen, Erbsen | Packungen oder Einheiten, die mit einem Probenahmegerät entnommen werden | 1 kg |
| 3 | Ölsaaten(0401000) | Leinsamen | Packungen oder Einheiten, die mit einem Probenahmegerät entnommen werden | 0,5 kg |
| 4 | Getreidekörner(0500000) | Reis, Weizen | Packungen oder Einheiten, die mit einem Probenahmegerät entnommen werden | 1 kg |
| 5 | Saaten für Getränke und Süßigkeiten | Rohkaffee (Kaffeebohnen) | Packungen oder Einheiten, die mit einem Probenahmegerät entnommen werden | 0,5 kg |
| 6 | Zuckerpflanzen (0900000) | Zuckerrüben | Ganze Einheiten | 2 kgmindestens 2 Einheiten |
| Verarbeitete Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs | ||||
| 7 | Sekundäre Lebensmittelerzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Trockenobst, Trockengemüse, Trockenkräuter, Kräutertees (0630000), Hopfen (0700000), Gewürze (0800000), gemahlene Getreideerzeugnisse, Extrakte.Derivate pflanzlichen Ursprungs: Tees, Kräutertees, pflanzliche Öle und Getränke, Säfte, Nahrungsergänzungsmittel sowie sonstige Erzeugnisse, z. B. verarbeitete Oliven und Zitrusmelasse.(Aus einer Zutat) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, mit oder ohne umgebende Flüssigkeit oder Nebenstoffe wie Aromastoffe, Farbstoffe, Gewürze und Würzmittel und in der Regel vorverpackt und verzehrfertig, auch gegart.(Aus mehreren Zutaten) hergestellte Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen mit Zutaten tierischen Ursprungs, soweit die Zutaten pflanzlichen Ursprungs überwiegen, Brote und andere gegarte Getreideerzeugnisse, einschließlich getreidebasierter Säuglingsnahrung. | |||
| 7.1 | Gewürze(0800000) | Muskatnuss | Mit einem Probenahmegerät entnommene Packungen von Einheiten | 0,1 kg |
| 7.2 | Erzeugnisse mit hohem Einheitswert | Rosenblütenblätter, Safran | Mit einem Probenahmegerät entnommene Packungen von Einheiten | 0,1 kg |
| 7.3 | Feste Erzeugnisse mit geringer Schüttdichte | Hopfen, Tee, Kräutertee | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,1 kg |
| 7.4 | Sonstige feste Erzeugnisse | Brot, Mehl, Trockenobst | Packungen oder andere ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 kg |
| 7.5 | Flüssige Erzeugnisse | Pflanzenöle, Säfte | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l oder 0,5 kg |
| 7.6 | Nahrungsergänzungsmittel | Ashwagandha, Acai, Spirulina | Abgepackte Einheiten | 0,1 l oder 0,1 kg |
| 7.7 | Säuglingsnahrung | Verzehrfertig, auf Obst-/Gemüsebasis | Abgepackte Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l oder 0,5 kg |
| Warenklassifizierung | Beispiele | Teil der zu entnehmenden Einzelprobe | Mindestgröße jeder Laborprobe | |
| Primäre Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
| 1 | Geflügeleier – Kategorie: 1030000 | |||
| 1.1 | Eier, groß | Gans, Ente u. ä. | Ganze Eier | 6 ganze Eier |
| 1.2 | Eier, mittelgroß | Huhn u. ä. | Ganze Eier | 10 ganze Eier |
| 1.3 | Eier, klein | Wachtel u. ä. | Ganze Eier | 24 ganze Eier |
| 2 | Milch – Kategorie: 1020000 | |||
| 2.1 | Milch | Ganze Einheiten oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheiten | 0,5 l | |
| Verarbeitete Lebensmittel tierischen Ursprungs | ||||
| 3 | Sekundäre Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, sekundäre Milcherzeugnisse wie Magermilch, Kondensmilch und Milchpulver, einschließlich Säuglingsanfangsnahrung, sowie Eipulver.Genießbare Derivate tierischen Ursprungs, Milchfette, Derivate wie Butter, Butterfett, Rahm, Rahmpulver, Kasein usw.(Aus einer Zutat) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse wie Joghurt und Käse.(Aus mehreren Zutaten) hergestelltes Lebensmittel tierischen Ursprungs, hergestellte Milcherzeugnisse (einschließlich Erzeugnissen mit Zutaten pflanzlichen Ursprungs, soweit die Zutaten tierischen Ursprungs überwiegen), wie Schmelzkäseerzeugnisse, Käsezubereitungen, Joghurt mit Geschmackszusatz und gesüßte Kondensmilch. | |||
| 3.1 | Flüssigmilch, Milchpulver, Kondensmilch und -sahne, Milcheis. Rahm, Joghurt | Abgepackte Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,5 l (flüssig)oder0,5 kg (fest) | |
| (i)Lose Kondensmilch und lose Kondenssahne sind vor der Probenahme durch Abschaben anhaftender Partikel von den Behälterwänden und -böden und durch Verrühren gründlich zu mischen. Etwa 2 bis 3 l sind zu entnehmen und vor der Entnahme der Laborprobe erneut gründlich umzurühren(ii)Proben von losem Milchpulver sind unter keimfreien Bedingungen zu entnehmen (Pipette des Trockenbohrers bei gleich bleibender Geschwindigkeit durch das Pulver führen).(iii)Lose Sahne ist vor der Probenahme mit einem Spachtel gründlich zu verrühren. Aufschäumen, Schlagen und Verdicken sind jedoch unbedingt zu vermeiden. | ||||
| 3.2 | Butter und Butterfett | Butter, Molkenbutter, fettarme Butterfett enthaltende Aufstriche, wasserfreies Butterfett, wasserfreies Fett | Abgepackte Einheit(en), ganz oder Teile davon, oder mit einem Probenahmegerät entnommene Einheit(en) | 0,2 kgoder0,2 l |
| 3.3 | Käse, einschließlich Schmelzkäse | |||
| Einheiten von 0,3 kg oder mehr | Ganze Einheit(en) oder mit einem Probenahmegerät geschnittene Einheit(en) | 0,5 kg | ||
| Einheiten < 0,3 kg | 0,3 kg | |||
| Anm.:Käse mit kreisförmiger Grundfläche sind durch zwei vom Mittelpunkt ausgehende Schnitte zu beproben. Käse mit rechteckiger Grundfläche sind durch zwei zu den Seiten parallele Schnitte zu beproben. | ||||
| 3.4 | Flüssige, gefrorene oder getrocknete Eierzeugnisse | Mit einem Probenahmegerät unter keimfreien Bedingungen entnommene Einheit(en) | 0,5 kg | |
Die Parallelprobe wird vom Laborpersonal oder vom Probenehmer aus der gut gemischten Sammelprobe oder aus der Labor- oder Analyseprobe entnommen. Parallelproben werden auf die gleiche Weise aufbereitet wie Laborproben.
Nach jedem Probenahmeverfahren wird ein Bericht erstellt, der mindestens folgende Angaben enthält:
(1) Erklärung, dass die Probenahme gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/765 festgelegten Vorschriften durchgeführt wurde;
(2) Anschrift der zuständigen Behörden;
(3) Name des Probenehmers oder Identifikationscode;
(4) (amtliche) Identifikationsnummer der Probe;
(5) Datum der Probenahme;
(6) Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers;
(7) Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs (bei Probenahme auf dem Betrieb);
(8) Registrierungsnummer des Betriebs oder Schlachthofnummer, sofern einschlägig;
(9) Beschreibung des Tiers, der Pflanze oder des Erzeugnisses oder Bezeichnung des Lebensmittels;
(10) Größe der Partie;
(11) Identifizierung der Partie;
(12) gegebenenfalls in den letzten vier Wochen vor der Probenahme verabreichte Arzneimittel (bei Probenahme im Betrieb);
(13) gegebenenfalls Probenahmeprogramm;
(14) gegebenenfalls besondere Bemerkungen.
Der Probenehmer:
a) unterzeichnet oder authentifiziert eine Papierfassung oder elektronische Kopie des Probenahmeberichts;
b) übermittelt dem Lebensmittelunternehmer der Partie/Teilpartie oder dessen Vertreter eine Kopie des Probenahmeberichts, unabhängig davon, ob diesem Lebensmittelunternehmer eine Parallelprobe zur Verfügung zu stellen ist.
Sofern das Probenahmeprotokoll in Papierform vorliegt, bewahrt die zuständige Behörde das Original des Probenahmeberichts auf oder der Probenehmer übermittelt das Original des Probenahmeberichts an das Labor.
Die Vertraulichkeit ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/625 zu gewährleisten.
Jede Abweichung vom festgelegten Probenahmeverfahren wird im Probenahmebericht detailliert vermerkt.
Werden Probenahmeprotokolle in Papierform erstellt, so wird jeder Parallel-Laborprobe eine unterzeichnete Kopie des Protokolls beigefügt. Werden Probenahmeprotokolle in papierloser (digitaler) Form erstellt, werden Vorkehrungen getroffen, damit ein vergleichbarer überprüfbarer Prüfpfad gewährleistet ist.
Laborproben, die nicht unverzüglich analysiert werden, werden im Labor unter Bedingungen aufbewahrt, die einen Verderb möglichst gering halten. Frische Erzeugnisse, Getränke und Öle werden im Kühlschrank gelagert, in der Regel jedoch nicht länger als fünf Tage. Getrocknete, konservierte und in Dosen abgefüllte Erzeugnisse können bei Raumtemperatur gelagert werden; ist jedoch zu erwarten, dass die Lagerdauer vier Wochen überschreitet, sind Teilproben zu entnehmen und im Gefrierschrank aufzubewahren.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
Bei Bedarf kann die Laborprobe durch eine Methode zur Probenreduzierung repräsentativ reduziert werden.
Bei Kernobst werden die Kerne beispielsweise nicht analysiert, die Rückstandsberechnung beruht jedoch auf der Annahme, dass sie einbezogen sind, jedoch keine Rückstände enthalten.
Die Analyseprobe wird gegebenenfalls zerkleinert und gut gemischt, damit durch das Labor repräsentative Analyseportionen entnommen werden können. Die Analyseportion kann mit einem Gerät entnommen werden. Die Größe der Analyseportion richtet sich nach der Analysemethode und der Mischeffizienz. Die angewandten Zerkleinerungs- und Mischmethoden werden aufgezeichnet und dürfen die in der Analyseprobe vorhandenen Rückstände nicht beeinflussen. Die Analyseprobe wird gegebenenfalls unter besonderen Bedingungen (z. B. in gefrorenem Zustand) bearbeitet, um nachteilige Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Soweit die Bearbeitung Rückstände beeinflussen könnte und keine praktischen Alternativen gegeben sind, kann die Analyseportion aus ganzen Einheiten oder aus von ganzen Einheiten entnommenen Segmenten bestehen. Besteht die Portion somit aus wenigen Einheiten oder Segmenten, so ist sie für die Analyseprobe kaum repräsentativ, und es sind genügend Parallel-Portionen separat zu analysieren, die über die Unsicherheit des Mittelwerts Aufschluss geben.
Abhängig von den verfügbaren Daten zur Lagerstabilität kann es möglich sein, Analyseportionen vor der Analyse zu lagern. In diesem Fall sind Verfahren, Lagerdauer und Lagertemperatur so zu wählen, dass sie den Gehalt der vorhandenen Rückstände nicht beeinflussen.
Schematische Darstellung der unter den Punkten B.2, B.3 und B.4 beschriebenen Probenahmeverfahren:
| Einzelproben aus unverdächtiger Partie/Teilpartie(siehe Tabellen 3 und 4) | Einzelproben aus unverdächtiger Partie/Teilpartie(siehe Tabellen 3 und 4) |
| Einzelproben aus unverdächtiger Partie/Teilpartie(siehe Tabellen 3, 5 und 6) | Einzelproben aus unverdächtiger Partie/Teilpartie(siehe Tabellen 3, 5 und 6) |
C.1.1 Die Analysemethoden stützen sich auf Qualitätskontrolldaten und werden für die spezifische Stoff-/Warengruppe-Kombination validiert. Als Mindestanforderung wird je Warengruppe ein repräsentatives Erzeugnis validiert, abhängig vom vorgesehenen Anwendungsbereich der Methode. Wird die Methode auf eine größere Vielfalt von Matrizen angewandt, sollten ergänzende Validierungsdaten erhoben werden.
Analyseergebnisse für Lebensmittel werden aus einer oder mehreren Laborproben abgeleitet und für Futtermittel aus mindestens einer aus der Partie/Teilpartie entnommenen Endprobe, sofern die Analyseprobe das bzw. die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte(n) zutreffende(n) Teil(e) des Erzeugnisses enthält. Wird festgestellt, dass ein Rückstand einen RHG überschreitet, wird seine Identität bestätigt und seine Konzentration durch eine Zweitanalyse (unabhängige Zweitbestimmungen) überprüft.
C.1.2 Das Analyseergebnis wird als x ± U angegeben, wobei „x“ das Analyseergebnis und „U“ die erweiterte Messunsicherheit ist; es wird in denselben Einheiten und mit derselben Anzahl von Dezimalstellen wie das Ergebnis angegeben.
C.2.1 Der RHG gilt für die aus der Sammelprobe über die Labor- oder Parallelprobe abgeleitete Analyseprobe. Das Ergebnis der Laborprobe für Lebensmittel und der Endprobe für Futtermittel gilt als repräsentativ für die Partie/Teilpartie und findet auf die gesamte Partie/Teilpartie Anwendung.
C.2.2 Bei der Prüfung von Überschreitungen des RHG wenden amtliche Laboratorien und Vollzugsbehörden eine standardmäßig festgelegte erweiterte Messunsicherheit an, die auf der Grundlage von Langzeitdaten aus EU-weiten Laborvergleichsprüfungen unter Anwendung eines Erweiterungsfaktors von 2 (Konfidenzniveau von 95 %) berechnet wurde. Die erweiterte Messunsicherheit beträgt 50 %, mit Ausnahme von Kupfer, für das ein Wert von 20 % gilt, um RHG durchzusetzen. Das Analyselabor hat nachzuweisen, dass seine eigene erweiterte Messunsicherheit für die jeweilige Kombination aus Analysemethode/Stoff/Warengruppe den oben genannten Standardwerten entspricht oder unter diesen liegt. Im Falle von RHG-Überschreitungen wird die harmonisierte, standardmäßig festgelegte erweiterte Messunsicherheit vom Labor angegeben.
Führt der in einer Lebensmittelprobe festgestellte Gehalt zu einer internationalen Kurzzeitaufnahmeschätzung (International Estimate of Short-Term Intake, IESTI), die die akute Referenzdosis (ARfD) überschreitet, kann die zuständige Behörde als Vorsorgemaßnahme eine niedrigere erweiterte Messunsicherheit anwenden, die auf der vom Labor selbst geschätzten Messunsicherheit (sofern durch ausreichende innerhalb eines Labors und durch Ringversuche gewonnene Nachweise gestützt) und/oder auf einem niedrigeren Konfidenzniveau (niedrigerer Erweiterungsfaktor k) beruht.
C.2.3 Auswertung des Analyseergebnisses unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit
C.2.4 Eine Partie/Teilpartie gilt als:
a) konform mit dem RHG, wenn das Ergebnis der Analyseprobe unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit und gegebenenfalls der Wiederfindungsrate dem RHG entspricht. Dies bedeutet, dass die Probe als konform gilt, wenn der gemessene Wert nach Abzug der erweiterten Messunsicherheit unter oder gleich dem RHG ist (x – U ≤ RHG);
b) nicht konform mit dem RHG, wenn das Ergebnis der Analyseprobe unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit und gegebenenfalls der Korrektur für Methodenverzerrungen, soweit angezeigt, den RHG zweifelsfrei überschreitet. Dies bedeutet, dass die Probe als nicht konform gilt, wenn der gemessene Wert nach Abzug der erweiterten Messunsicherheit den RHG überschreitet (x – U > RHG).
C.2.5. Akzeptanz und Zurückweisung von Sendungen, die aus mehr als einer Partie bestehen
Jede Partie, die gemäß dieser Verordnung beprobt wurde und bei der das Analyseergebnis eine Überschreitung des RHG zeigt, gilt insgesamt als nicht konform gemäß Punkt C.2.4.b. und ist zurückzuweisen.
Der Probenehmer bestimmt die beprobte Partie einer Sendung, die von der Partie des Lebensmittelunternehmers abweichen kann. Die beprobte Partie kann aus einer Partie oder aus einer Gruppe von Partien bestehen, die dieselben Eigenschaften aufweisen (Produktionsdatum, Herkunft, Beschreibung usw.).
Wird eine Partie, die Teil einer Gruppe von Partien mit denselben Eigenschaften ist, als nicht konform festgestellt und besteht ein begründeter Zweifel, dass die anderen gleichartigen Partien den RHG überschreiten, so gelten diese anderen gleichartigen Partien als verdächtige Partien.
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