Verordnung (EU) 2026/667 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 hinsichtlich der Festlegung eines Klimazwischenziels der Union für 2040
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) 2021/1119 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. In Artikel 4 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:
3. In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
4. In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
5. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Durchführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird auf 2028 verschoben. Die Bestimmungen des Artikels 30k Absatz 2 Buchstaben a bis e der Richtlinie 2003/87/EG gelten entsprechend. Die Bestimmungen des Artikels 10a Absatz 8b der Richtlinie 2003/87/EG gelten auch im Jahr 2026.
Amtsblatt der Europäischen Union