Artikel 6 Berichterstattung — Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
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(2) Müssen die Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1275 anpassen, so muss der Bericht einen Plan enthalten, in dem angemessene Schritte zur Durchführung dieser Anpassungen dargelegt werden. In diesem Zusammenhang wird das erheblich weniger energieeffiziente Niveau der geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz berechnet als Differenz zwischen dem Durchschnitt aller geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und dem Durchschnitt aller kostenoptimalen Niveaus der Berechnung, die als nationale Benchmark für alle genutzten Referenzgebäude und Gebäudetypen verwendet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten verwenden dazu die in Anhang III dargelegte Vorlage.
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