Artikel 5 Überprüfung der Kostenoptimalitätsberechnungen — Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Kostenoptimalitätsberechnungen für die Zwecke der Überprüfung ihrer Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275. Bei der Überprüfung der Kostenoptimalitätsberechnungen berücksichtigen sie insbesondere die Preisentwicklungen für die Eingabekostendaten und — sofern angebracht — eine Aktualisierung dieser Preisentwicklungen.
(2) Die Ergebnisse der Überprüfung der Kostenoptimalitätsberechnungen werden der Kommission in dem Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 vorgelegt.
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