Artikel 4 Vergleich der berechneten kostenoptimalen Niveaus mit den aktuellen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz — Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
Rückverweise
(1) Nach der Berechnung der kostenoptimalen Anforderungsniveaus aus makroökonomischer und aus finanzieller Perspektive entscheiden die Mitgliedstaaten, welche der beiden Berechnungen die nationale Benchmark wird und teilen ihre Entscheidung im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 6 der Kommission mit.
(2) Die Mitgliedstaaten vergleichen die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 ausgewählten Berechnung mit den für die betreffende Gebäudekategorie derzeit geltenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen anhand des Ergebnisses des in Absatz 2 genannten Vergleichs sicher, dass Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden, um kostenoptimale Niveaus gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu erreichen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat Referenzgebäude auf eine Weise definiert, dass das Ergebnis der Kostenoptimalitätsberechnung auf mehrere Gebäudekategorien anwendbar ist, so kann er dieses Ergebnis für alle relevanten Gebäudekategorien nutzen, um sicherzustellen, dass Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz im Hinblick auf kostenoptimale Niveaus festgelegt werden.
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