Artikel 3 Rahmen für eine Vergleichsmethode — Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
(1) Bei der Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten wenden die Mitgliedstaaten den in Anhang I festgelegten Rahmen für eine Vergleichsmethode an.
(2) Die Mitgliedstaaten nutzen den Rahmen für eine Vergleichsmethode, um die folgenden Maßnahmen auf der Grundlage der Primärenergie- und Emissionseffizienz sowie der mit ihrer Umsetzung verbundenen Kosten zu vergleichen:
a) Energieeffizienzmaßnahmen;
b) Maßnahmen zur Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen;
c) Bündel und Varianten solcher Maßnahmen.
(3) Bei der in Absatz 1 genannten Berechnung gehen die Mitgliedstaaten auf folgende Weise vor:
a) Sie legen das Jahr, in dem die Berechnung durchgeführt wird, als Ausgangsjahr der Berechnung fest;
b) sie legen den Berechnungszeitraum gemäß Anhang I zugrunde;
c) sie verwenden die in Anhang I aufgeführten Kostenkategorien;
d) zudem wird ihnen empfohlen, die in Anhang II festgelegten projizierten CO2-Preispfade für die CO2-Kostenrechnung zu nutzen.
(4) Für die Zwecke der Berechnung gemäß Absatz 1 ergänzen die Mitgliedstaaten den Rahmen für die Vergleichsmethode durch Festlegung aller der folgenden Elemente:
a) der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer von Gebäuden und Gebäudekomponenten;
b) des Abzinsungssatzes;
c) der Kosten für Energieträger, Produkte, Systeme sowie der Unterhaltskosten, Betriebskosten und Arbeitskosten;
d) der vorausschauenden Primärenergie- oder Gewichtungsfaktoren für erneuerbare und nicht erneuerbare Energie gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der vorausschauenden Treibhausgasemissionsfaktoren;
e) der geschätzten Energiepreisentwicklungen für alle Energieträger unter Berücksichtigung der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Informationen;
f) der Luftschadstoffemissionsfaktoren, insbesondere für PM2,5 und NOx.
(5) Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz in Bezug auf die Gebäudekategorien zu berechnen und anzuwenden, für die bisher keine spezifischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festgelegt wurden.
(6) Um die Sensitivität der Berechnungsergebnisse gegenüber Veränderungen der angewandten Parameter zu ermitteln, nehmen die Mitgliedstaaten eine Analyse vor, die sich zumindest auf die Auswirkungen unterschiedlicher Entwicklungen der Energiepreise und der Abzinsungssätze für die Berechnungen aus makroökonomischer und finanzieller Perspektive gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie idealerweise auch auf Veränderungen anderer Parameter mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Berechnungsergebnisse, wie z. B. die Entwicklung der Preise für andere Kostenfaktoren als Energie, erstreckt.
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