Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
Rückverweise
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Gesamtkosten“ bezeichnet die Summe des Gegenwartswerts der Anfangsinvestitionskosten, der laufenden Kosten, der Wiederbeschaffungskosten (in Bezug auf das Ausgangsjahr) sowie gegebenenfalls der Abfallbewirtschaftungskosten und — für die Zwecke der Berechnung auf makroökonomischer Ebene — der Kosten von Treibhausgasemissionen sowie der externen Auswirkungen des Energieverbrauchs auf Gesundheit und Umwelt;
2. „Anfangsinvestitionskosten“ bezeichnet die Gesamtheit der Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt anfallen, zu dem das Gebäude oder die Gebäudekomponente in nutzungsbereitem Zustand dem Kunden übergeben wird. Diese Kosten umfassen den Entwurf, den Kauf von Gebäudeelementen, die Versorgungsanschlüsse, die Installations- und Inbetriebnahmeprozesse;
3. „Energiekosten“ bezeichnet die jährlichen Energiekosten, einschließlich des Energiepreises, der Kapazitätstarife und Netztarife sowie der nationalen Steuern, unter Berücksichtigung der Kosten von Treibhausgasemissionszertifikaten;
4. „Betriebskosten“ bezeichnet alle Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gebäudes, einschließlich der jährlichen Kosten für Versicherungen, der Gebühren von Versorgungseinrichtungen sowie sonstiger fester Abgaben und Steuern;
5. „Instandhaltungskosten“ bezeichnet die jährlichen Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der gewünschten Qualität des Gebäudes oder der Gebäudekomponente, einschließlich der jährlichen Kosten für Inspektion, Reinigung, Anpassung, Reparatur und Verbrauchsmaterial;
6. „laufende Kosten“ bezeichnet die jährlichen Instandhaltungs-, Betriebs- und Energiekosten;
8. „Wiederbeschaffungskosten“ bezeichnet eine Ersatzinvestition für eine Gebäudekomponente gemäß der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer während des Berechnungszeitraums;
9. „jährliche Kosten“ bezeichnet die Summe der pro Jahr gezahlten laufenden Kosten und Wiederbeschaffungskosten;
10. „Kosten von Treibhausgasemissionen“ bezeichnet den monetären Wert der durch CO2-Emissionen aufgrund des Energieverbrauchs in Gebäuden verursachten Umweltschäden;
11. „externe Effekte des Energieverbrauchs in den Bereichen Umwelt und Gesundheit“ bezeichnet — ohne hierauf beschränkt zu sein — den monetären Wert der durch PM2,5 — und NOx-Emissionen verursachten Gesundheits- und Umweltschäden im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch von Gebäuden;
12. „Referenzgebäude“ bezeichnet ein hypothetisches oder reales Gebäude, das die Gebäudegeometrie und -systeme, die Energieeffizienz von Gebäudehülle und -systemen sowie die Funktionalität und Kostenstruktur im jeweiligen Mitgliedstaat in typischer Weise verkörpert und für die klimatischen Bedingungen und die geografische Lage repräsentativ ist;
13. „Abzinsungssatz“ bezeichnet einen festen Wert für den Vergleich des realen Geldwerts zu unterschiedlichen Zeitpunkten;
14. „Abzinsungsfaktor“ bezeichnet einen vom Abzinsungssatz abgeleiteten Multiplikationsfaktor zur Umrechnung eines zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgenden Liquiditätsflusses auf seinen entsprechenden Wert am Ausgangspunkt;
15. „Ausgangsjahr“ bezeichnet das Jahr, ab dem der Berechnungszeitraum festgelegt wird;
16. „Berechnungszeitraum“ bezeichnet den in der Regel in Jahren ausgedrückten Zeitraum, der für die Berechnung berücksichtigt wird;
17. „Restwert eines Gebäudes“ bezeichnet die Summe der Restwerte der Gebäudekomponenten am Ende des Berechnungszeitraums;
18. „Preisentwicklung“ bezeichnet die zeitliche Entwicklung der Preise für Energie, Produkte, Gebäudesysteme, Dienste, Personal, Instandhaltung sowie sonstiger Kosten; sie kann von der Inflationsrate abweichen;
19. „Energieeffizienzmaßnahme“ bezeichnet eine an einem Gebäude oder einer Gebäudekomponente vorgenommene Änderung, die zur Verringerung seines bzw. ihres Endenergiebedarfs führt;
20. „Maßnahmenbündel“ bezeichnet eine Reihe von Energieeffizienzmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen, die auf ein Referenzgebäude angewandt werden, oder beides;
21. „Variante“ bezeichnet das Gesamtergebnis und die Beschreibung einer vollständigen Reihe von auf ein Gebäude angewandten Maßnahmen oder Maßnahmenbündeln, die aus einer Kombination von Maßnahmen in Bezug auf die Gebäudehülle, Passivtechniken, Maßnahmen in Bezug auf Gebäudesysteme oder Maßnahmen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen oder aus einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen kann;
22. „Unterkategorien von Gebäuden“ bezeichnet Kategorien von Gebäudetypen, die in Bezug auf Größe, Alter, Baumaterial, Nutzungsmuster, Klimazone oder sonstige Kriterien stärker differenziert sind als die in Anhang I Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2024/1275 aufgestellten Gebäudekategorien und für die allgemein Referenzgebäude bestimmt werden.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…