Artikel 29 Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Gliederung
KAPITEL V ÜBERSTELLUNGEN
Artikel 29 Austausch von Gesundheitsdaten vor Durchführung einer Überstellung
Rückverweise
Informationen über die Gesundheit der zu überstellenden Person werden ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung oder Behandlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 über die gemeinsame Gesundheitsbescheinigung nach dem in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthaltenen Muster übermittelt.
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