Artikel 27 Überstellungen zum Zweck der Übernahme — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Gliederung
KAPITEL V ÜBERSTELLUNGEN
Artikel 27 Überstellungen zum Zweck der Übernahme
Rückverweise
(1) Die in diesem Kapitel festgelegten Überstellungsvorschriften gelten auch für Überstellungen von Antragstellern und Personen, die internationalen Schutz genießen, zum Zweck der Übernahme gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Abweichend von den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften über die Fristen für die Übermittlung des in Artikel 22 Absatz 1 genannten Standardformulars wird das Standardformular so bald wie möglich nach der Mitteilung einer Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt. Die Mitgliedstaaten halten die Fristen für die Übermittlung des Formulars gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 dieser Verordnung so weit wie möglich ein, damit die überstellenden Mitgliedstaaten die vierwöchige Frist für die Durchführung der Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 einhalten können.
Keine Ergebnisse gefunden