Artikel 19 Übermittlung von Informationen bezüglich der Fristverlängerung für die Beantwortung des Standardformulars für eine Übernahme — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Gliederung
KAPITEL IV ÜBERNAHME
Artikel 19 Übermittlung von Informationen bezüglich der Fristverlängerung für die Beantwortung des Standardformulars für eine Übernahme
Rückverweise
(1) Ist der Übernahmemitgliedstaat aus den in Artikel 67 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Gründen nicht in der Lage, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Standardformulars zu antworten, teilt er seine Entscheidung, die Antwort auf die übermittelten Informationen zu der Übernahme zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, mit dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Standardformular mit.
(2) Wenn, wie in Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351 angegeben, eine große Zahl von Fällen gleichzeitig überprüft werden muss und der Übernahmemitgliedstaat aus diesem Grund beschließt, seine Antwort eine Woche später zu erteilen, teilt er dies dem begünstigten Mitgliedstaat schriftlich über DubliNet mit und gibt den genauen Zeitraum an, für den die verlängerte Antwortzeit gelten soll. Diese Entscheidung wird dem EU-Solidaritätskoordinator und der Asylagentur mitgeteilt.
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