Artikel 16 Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Gliederung
KAPITEL III WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN
Artikel 16 Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac
Rückverweise
(1) Die Nichtbestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung aufgrund der fehlerhaften Angabe des zuständigen Mitgliedstaats in Eurodac erfolgt unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars.
Diese Nichtbestätigung umfasst eine Bestätigung des unterrichteten Mitgliedstaats, dass der Mitgliedstaat, der die fehlerhafte Angabe in Eurodac eingegeben hat, hierüber gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde. Soweit verfügbar, umfasst sie auch einen Nachweis für die Berichtigung der Angabe in Eurodac.
(2) Die neue Wiederaufnahmemitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat enthält die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben.
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