Artikel 14 Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Gliederung
KAPITEL III WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN
Artikel 14 Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung
Rückverweise
(1) Die Bestätigung einer Wiederaufnahmemitteilung wird unter Verwendung des in Artikel 12 Absatz 1 genannten Standardformulars übermittelt.
Die Bestätigung muss praktische Einzelheiten und sachdienliche Informationen über die Überstellung enthalten.
(2) Die Bestätigung der Mitteilung auf der Grundlage von Artikel 13 dieser Verordnung umfasst auch die Bestätigung, dass die Zuständigkeit in Eurodac angegeben ist, entweder gemäß Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder gemäß Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351.
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