Artikel 13 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, für die die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wurde und der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben ist — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Gliederung
KAPITEL III WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN
Artikel 13 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz, für die die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bestimmt wurde und der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben ist
Rückverweise
Wurde die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegt und ist der zuständige Mitgliedstaat noch nicht in Eurodac angegeben, so enthält die Mitteilung den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, sämtliche zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten sowie eine Kopie aller Beweismittel und Indizien, die belegen, dass der unterrichtete Mitgliedstaat zuständig ist.
Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
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