Artikel 12 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Gliederung
KAPITEL III WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN
Artikel 12 Erstellung und Übermittlung einer Wiederaufnahmemitteilung
Rückverweise
(1) Wiederaufnahmemitteilungen erfolgen unter Verwendung eines Standardformulars nach dem Muster in Anhang III.
Werden Wiederaufnahmemitteilungen, die Mitglieder derselben Familie betreffen, gleichzeitig übermittelt, so sind sie in demselben Formular zu übermitteln.
(2) Eine Wiederaufnahmemitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer und die zusammen mit diesem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358.
Die Mitteilung enthält ferner, soweit verfügbar, Folgendes:
a) alle übrigen von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer und die zusammen mit diesen Treffern übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten;
b) Kopien aller Beweismittel und Indizien, die auf einen möglichen Übergang der Zuständigkeit des unterrichteten Mitgliedstaats gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351 hindeuten.
(3) Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass die Daten der betroffenen Person von dem unterrichteten Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac erfasst wurden, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten.
11. Juni 2024
11. Juni 2026
Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).
Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(4) Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer, aus dem hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat ist, und die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten.
Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(5) Eine Mitteilung aufgrund einer Situation nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 enthält den von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Treffer sowie die zusammen mit dem Treffer übermittelten Daten, mit Ausnahme biometrischer Daten, einschließlich der Angabe des Übernahmemitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1358. Die Mitteilung enthält, soweit verfügbar, auch die in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen.
(6) Können aufgrund des Zustands der Fingerkuppen keine Fingerabdrücke in einer Qualität abgenommen werden, die einen angemessenen Abgleich nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1358 gewährleistet, oder liegen keine Fingerabdrücke zum Abgleich vor, und ist ein Abgleich von Gesichtsbildern gemäß Artikel 63 Absatz 5 der genannten Verordnung noch nicht anwendbar und betrifft die Mitteilung einen unbegleiteten Minderjährigen unter sechs Jahren, so enthält die Mitteilung Beweismittel und Indizien oder sachdienliche Angaben aus der in Artikel 41 Absatz 2 genannten Erklärung der betreffenden Person, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller oder eine andere Person gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b bzw. c der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen.
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