ANHANG IX LAISSEZ-PASSER FÜR DIE ÜBERSTELLUNG VON PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGT HABEN, ODER EINER ANDEREN PERSON GEMÄẞ ARTIKEL 36 ABSATZ 1 BUCHSTABEN b UND c DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351 — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
(einzugeben)
(einzugeben)
… (einzugeben)
Ausgestellt gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 zur Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, zur Einführung eines Solidaritätsmechanismus und zur Vorgabe der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
(überstellender Mitgliedstaat, wird automatisch generiert)
… (zuständiger Mitgliedstaat, aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)
(Frist, innerhalb deren sich der Antragsteller nach seiner Ankunft im zuständigen Mitgliedstaat melden muss; einzugeben)
(Ort, an dem der Antragsteller nach seiner Ankunft im Aufnahmemitgliedstaat erscheinen muss; einzugeben)
(zuständige Behörde; einzugeben)
(wird automatisch generiert)
(einzugeben)
(einzugeben)
(einzugeben)
(einzugeben)
… (einzugeben)
Die zu überstellende Person wird von Minderjährigen begleitet: JA/NEIN
(Bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert)
(einzugeben)
(einzugeben)
(einzugeben)
einzugeben)
… (einzugeben)
(einzugeben)
Weitere Minderjährige hinzufügen
SIEGEL
Reise-/Ausweisdokument oder sonstiges den Behörden vorgelegte Dokument oder Erklärung des Antragstellers; einzugeben)
Dieses Dokument wird nur in Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 ausgestellt und ist weder einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenze berechtigt, noch einem Dokument, mit dem die Identität des Betreffenden nachgewiesen wird, gleichzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden