ANHANG III STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG UND BEANTWORTUNG VON WIEDERAUFNAHMEMITTEILUNGEN — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Teil I (vom notifizierenden Mitgliedstaat auszufüllen)
Gesamtzahl der Personen, die im aktuellen Formular erfasst werden:
(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)
Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN
1000
Eine oder mehrere Personen, die Gegenstand des vorliegenden Standardformulars sind, wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 in Eurodac gekennzeichnet:
(bei Auswahl von JA wird ein Drop-down-Menü aktiviert, um den/die Mitgliedstaat(en) auszuwählen, der/die die Kennzeichnung(en) vorgenommen hat/haben, Mehrfachauswahl möglich)
UNTERRICHTET
BEZÜGLICH
| Name des Mitgliedstaats,wird standardmäßig ausgefüllt | Name des unterrichtetenMitgliedstaats, aus einem Drop-down-Menü auszuwählen | Name der Person,Eurodac-Nummer und nationale Referenznummer des notifizierenden Mitgliedstaats |
Datum des Eurodac-Treffers:
aus einem Kalender auszuwählen)
Datum der Mitteilung:
wird automatisch generiert)
Diese Mitteilung kann bestätigt oder nicht bestätigt werden bis zum
ein Datum, das aus einem Kalender generiert wird
Die Person ist ein unbegleiteter Minderjähriger:
(bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert):
Die minderjährige Person ist jünger als 6 Jahre: JA/NEIN
(Bei Auswahl von JA werden alle Felder in Bezug auf Eurodac-Daten deaktiviert und folgende Felder geöffnet):
Name:
Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit:
Sonstige Angaben zur Person:
Der Zustand der Fingerkuppen der Person lässt eine Abnahme von Fingerabdrücken nicht zu:
(bei Auswahl von JA werden alle Felder in Bezug auf Eurodac-Daten deaktiviert, und Freitextfelder werden geöffnet)
Die Person hat Familienangehörige, die ebenfalls von dieser Wiederaufnahmemitteilung betroffen sind:
bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert; der notifizierende Mitgliedstaat macht zusätzlich zu den nachstehenden Feldern für alle Familienangehörigen die einschlägigen personenbezogenen Angaben und alle anderen in Teil I des vorliegenden Standardformulars angeforderten Angaben zum Hauptgegenstand der Mitteilung; bei Auswahl von JA werden
alle für den Hauptgegenstand verfügbaren Felder aktiviert und sind für jeden Familienangehörigen auszufüllen
, der im aktuellen Formular aufgeführt ist.
FAMILIENANGEHÖRIGER 1:
(aus einem Menü auszuwählen)
(beizufügen – max. Dateigröße)
WEITERE FAMILIENANGEHÖRIGE HINZUFÜGEN
* Beachten Sie, dass die Gesamtgröße der Datei(en) nicht größer sein sollte als die maximale Größe, die über DubliNet ausgetauscht werden kann.
Diese Mitteilung betrifft einen Wiederaufnahmefall gemäß
Es kann nur eine der genannten Optionen ausgewählt werden; wird eine Option ausgewählt, wird ein Unterabschnitt geöffnet, je nachdem, was auszufüllen ist – siehe unten die verschiedenen ausgefüllten Felder, die je nach Wahl der jeweiligen Option aktiviert werden sollten; durch die Auswahl einer der nachstehenden Optionen werden die anderen deaktiviert.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1351
Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351
Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung
Artikel 13 der vorliegenden Verordnung
Wird Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählt,
müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
Mitgliedstaat, der in Eurodac als zuständiger Mitgliedstaat angegeben ist
Eurodac-Nummer des unterrichteten Mitgliedstaats
Die Person wurde in Haft genommen:
Wird Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ausgewählt,
müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
Registrierung in Eurodac durch den unterrichteten Mitgliedstaat:
…
ODER
1500
von dieser Möglichkeit darf nur in den in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Fällen Gebrauch gemacht werden
Die Person wurde in Haft genommen:
Wird Artikel 38 Absatz 4 ausgewählt,
müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
Von Eurodac übermittelter Treffer:
Die Person wurde in Haft genommen:
Wird Artikel 38 Absatz 5 ausgewählt,
Von Eurodac übermittelter Treffer und Angabe des Übernahmemitgliedstaats:
Die Person wurde in Haft genommen:
Wird Artikel 13 dieser Verordnung ausgewählt,
Eurodac-Treffer: …
Beigefügte Indizien: JA/NEIN
Sonstige von Eurodac gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelte Treffer:
…
Beweismittel und Indizien für den Übergang der Zuständigkeit gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2024/1351: …
Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN
Wird Artikel 12 Absatz 6 dieser Verordnung ausgewählt,
müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
In Artikel 41 Absatz 2 genannte Beweismittel und Indizien oder sachdienliche Angaben aus den Erklärungen der betreffenden Person, aus denen hervorgeht, dass der unterrichtete Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Antragsteller gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 wieder aufzunehmen: JA/NEIN
1500
Die Person wurde in Haft genommen: JA/NEIN
Teil II (vom unterrichteten Mitgliedstaat und erforderlichenfalls vom notifizierenden Mitgliedstaat auszufüllen)
| oBESTÄTIGUNGBei Auswahl von BESTÄTIGEN werden die folgenden Felder aktiviert | oNICHTBESTÄTIGUNGBei Auswahl der Nichtbestätigung werden die folgenden Felder angezeigt, es kann jedoch nur ein Feld ausgewählt werden: |
| Die Person wurde über ihre Pflichten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und über die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 informiert: JA/NEINWird die Bestätigung automatisch aktiviert, lautet die bei dieser Frage aktivierte Standardantwort JA, da davon ausgegangen wird, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nach dem Unionsrecht nachkommen, solange nichts anderes nachgewiesen ist. Die Standardantwort wird auch dann automatisch generiert, wenn der benachrichtigte Mitgliedstaat nur BESTÄTIGEN auswählt, ohne eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen auszufüllen.Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1500 Zeichen.DATUM DER BESTÄTIGUNG: …wird automatisch generiert | oDie Person wurde wirksam abgeschoben oder ist freiwillig zurückgekehrt*Beweismittel beifügen(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)Für den notifizierenden Mitgliedstaat:oBeweismittel akzeptieren(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)oErneute Überprüfung beantragen(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)oDie Person hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als neun Monate verlassen*Beweismittel beifügen(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)Für den notifizierenden Mitgliedstaat:oBeweismittel akzeptieren(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)oErneute Überprüfung beantragen(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)oDie endgültige Entscheidung für diese Person wurde im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor mehr als 15 Monaten getroffen*Beweismittel beifügen(dieses Feld kann nicht ausgewählt werden, wenn kein Beweismittel beigefügt ist)Für den notifizierenden Mitgliedstaat:oBeweismittel akzeptieren(bei dieser Auswahl wird die Meldung abgeschlossen)oErneute Überprüfung beantragen(bei dieser Auswahl wird ein offenes Kästchen aktiviert, um den Antrag zu begründen und die Antwortfrist anzugeben)oFalsche Angabe der Zuständigkeit in Eurodac (erscheint nur, wenn der notifizierende Mitgliedstaat eine Meldung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgewählt hat* die Information beifügen, dass der Mitgliedstaat, der die falsche Angabe in Eurodac eingegeben hat, gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 informiert wurde, und/oder ein Beweismittel der Berichtigung der Angabe in Eurodac beifügen – bei Auswahl wird ein offenes Feld aktiviert, in das die entsprechenden Informationen eingegeben werden können (maximal 500 Zeichen).oDas Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wurde abgeschlossen, und der zuständige Mitgliedstaat ist nun in Eurodac angegeben (erscheint nur, wenn der notifizierende Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgewählt hat)*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein MenüoEin anderer Mitgliedstaat hat einen Aufenthaltstitel ausgestellt*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)oEin anderer Mitgliedstaat ist zuständig geworden, weil die Person nicht innerhalb der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/1351 festgelegten Fristen überstellt wurde*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)oEin anderer Mitgliedstaat ist aufgrund der Anwendung einer Ermessensklausel zuständig geworden*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)oDer Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, ist nach der Bewertung des Kindeswohls zuständig(diese Option wird nur aktiviert, wenn der notifizierende Mitgliedstaat im ersten Teil angegeben hat, dass es sich um einen Fall eines unbegleiteten Minderjährigen handelt)*Angabe des zuständigen Mitgliedstaats über ein Menü (Der unterrichtete Mitgliedstaat gibt gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 die Verlagerung der Zuständigkeit in Eurodac an.)oDie Person ist Begünstigter internationalen Schutzes(bei Auswahl wird ein Feld zur Beschreibung der Situation aktiviert – maximal 500 Zeichen)DATUM DER NICHTBESTÄTIGUNG: …wird automatisch generiert |
Teil III (bei Bedarf von beiden Mitgliedstaaten auszufüllen)
Dieser Teil kann nur vom notifizierenden Mitgliedstaat aktiviert werden.
Aktivieren – JA
bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt
| ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES NOTIFIZIERENDEN MITGLIEDSTAATS:oDie Person hat gegen die Überstellungsentscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt, und es wurde eine aufschiebende Wirkung gewährt (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um zusätzliche Informationen anzugeben)oDie Person ist flüchtig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):Datum der Flucht: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)oDie Person kommt der Überstellungsentscheidung nicht nachVerlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)oDie Person ist inhaftiertVerlängerte Frist für die Überstellung: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)oDer notifizierende Mitgliedstaat ist zuständig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):Die Zuständigkeit wird in Eurodac aktualisiert: JA (auszuwählen)Rechtsgrundlage für die Verlagerung:Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführtDie Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführtDie Überstellung ist nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 ausgeschlossenDie Überstellung dient nicht dem Kindeswohl im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351Gegen die Überstellungsentscheidung wurde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 ein Rechtsbehelf eingelegt, und der Rechtsbehelf war erfolgreichGemäß nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 wurde eine Ermessensklausel angewendetDer Person wurde vom ersuchenden Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt. | ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES UNTERRICHTETEN MITGLIEDSTAATS:oAktualisierung der Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1500 Zeichen.Dieses Feld wird aktiviert, wenn der notifizierende Mitgliedstaat die Schaltfläche„Aktualisierung der Überstellungsdaten anfordern“anklickt. Wird diese Schaltfläche nicht angeklickt, bleibt dieser Teil inaktiv. |
Teil IV (von ersuchten Mitgliedstaaten auszufüllen)
Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom ersuchten Mitgliedstaat aktiviert werden.
Aktivieren – JA
bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt
Eine Überstellung ist nicht mehr erforderlich, da die Identität der Person im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats festgestellt wird
Datum
(Datum aus einem Kalender auszuwählen)
Zusätzliche Angaben:
1000
NUR WENN das Standardformular sich auf eine Familie bezieht:
Bei allen Familienangehörigen, die Gegenstand dieser Übermittlung sind, wird die Identität im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats festgestellt:
2000
Sonstige sachdienliche Informationen:
2000
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