ANHANG II STANDARDFORMULAR FÜR DIE EINREICHUNG EINES AUFNAHMEGESUCHS — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission
Teil I (vom ersuchenden Mitgliedstaat auszufüllen
1
)
* Alle Felder müssen ausgefüllt werden, sofern sie nicht ausdrücklich als optional gekennzeichnet sind. Das Formular kann nicht gespeichert und abgesendet werden, wenn nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.
Gesamtzahl der Personen, die im aktuellen Formular erfasst werden:
(aus einem Drop-down-Menü auszuwählen)
Verbindung zu anderen Fällen: JA/NEIN
1000
| … | ERSUCHT | … |
| (Der Name des ersuchenden Mitgliedstaats wird automatisch generiert) | (Der Name des ersuchten Mitgliedstaats ist aus einem Drop-down-Menü auszuwählen) |
UM AUFNAHME DES FOLGENDEN ANTRAGSTELLERS:
(aus einem Kalender auszuwählen)
einzugeben
vom ersuchten Mitgliedstaat einzugeben
einzugeben
einzugeben
einzugeben
einzugeben
einzugeben
einzugeben
aus einem Drop-down-Menü auszuwählen
aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + Staatenlose + sonstige)
aus einem Drop-down-Menü auszuwählen + sonstige)
(aus einem Kalender auszuwählen)
(einzugeben)
… (aus einem Drop-down-Menü auszuwählen; wenn aus dem Drop-down-Menü VERHEIRATET ODER UNVERHEIRATET IN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT ausgewählt wird, werden zusätzliche Felder aktiviert, um – wenn bekannt – den Wohnsitz des Ehegatten oder Lebenspartners des Antragstellers anzugeben)
Ausweis- bzw. Reisedokument: JA/NEIN
Bei Auswahl von JA wird ein neues Feld aktiviert, um die Nummer und die Art des Dokuments einzutragen. Wenn die Person im Besitz mehrerer Ausweis- oder Reisedokumente ist, sollten Informationen zu allen Dokumenten bereitgestellt werden.
(Art und Nummer, der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Landes und das Ablaufdatum des Dokuments sind einzugeben)
DAS AUFNAHMEGESUCH, DAS GEGENSTAND DER AKTUELLEN ÜBERMITTLUNG IST, BERUHT AUF
(nur eine Option ist auszuwählen)
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351: unbegleiteter Minderjähriger
(bei Auswahl werden die folgenden Felder aktiviert; es können mehrere Optionen ausgewählt werden):
Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN
Das Standardformular für die Identifizierung von Familienangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ist beigefügt: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Beigefügte Beweismittel und Indizien:a)Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen, Verwandten oder Geschwisters des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEINb)Für die Beurteilung des Verhältnisses:Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEIN
Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die sich legal in einem Mitgliedstaat aufhalten
Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Beigefügte Beweismittel und Indizien:a)Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Familienangehörigen des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEINb)Für die Beurteilung des VerhältnissesBeweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEIN
Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Beigefügte Beweismittel und Indizien:a)Für die Anwesenheit/Feststellung der Identität des Familienangehörigen des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEINb)Für die Beurteilung des Verhältnisses:Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEIN
Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienverfahren
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiger Aufenthaltstitel
Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiges Visum
Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufener, annullierter, aufgehobener oder entzogener Aufenthaltstitel
Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufenes, annulliertes, aufgehobenes oder entzogenes Visum
Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351: Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351: Visafreie Einreise
Beweismittel: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1351: Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens
Beweismittel: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: Einreise
Beweismittel: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ausschiffung nach einem Such- und Rettungseinsatz
Beweismittel: JA/NEIN
Indizien: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Artikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351: Abhängige Personen
Der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannte Vordruck ist beigefügt: JA/NEIN
Sonstige sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Beigefügte Beweismittel und Indizien:a)Für den rechtmäßigen Aufenthalt des Verwandten des Antragstellers im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats:Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEINb)Für die Beurteilung der Beziehung (Abhängigkeitsverhältnis laut Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351):Beweismittel: JA/NEINBei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:Die Person ist im Besitz von Originaldokumenten: JA/NEINIndizien: JA/NEIN
Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ermessensklauseln
Sachdienliche Informationen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
DER ERSUCHENDE MITGLIEDSTAAT ERSUCHT GEMÄẞ ARTIKEL 39 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351 UM EINE DRINGENDE ANTWORT, WENN DER ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ NACH EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINREISEVERWEIGERUNG ODER EINER RÜCKKEHRENTSCHEIDUNG REGISTRIERT WURDE: JA/NEIN
bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert
Gründe, die eine dringende Antwort rechtfertigen – bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von maximal 1000 Zeichen aktiviert
Frist, innerhalb der eine Antwort angefordert wird – aus einem Kalender auszuwählen (mindestens eine Woche)
DER ANTRAG WIRD GEMÄẞ ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1348 VERPFLICHTEND IM ASYLVERFAHREN AN DER GRENZE GEPRÜFT:
(bei Auswahl von JA werden die folgenden Felder aktiviert):
Grund für die verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze:Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1348Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348
(Wenn einer der beiden Gründe ausgewählt wird, wird darunter ein neues Feld zur Eingabe von Freitext aktiviert (maximal 500 Zeichen), um weitere Angaben über die genauen Umstände zu machen, die die verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze rechtfertigen.)
Datum der Registrierung des Antrags:
(aus einem Kalender auszuwählen):
DER ANTRAGSTELLER WURDE GEMÄẞ ARTIKEL 44 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351 IN HAFT GENOMMEN:
JA/NEIN
Bei Auswahl von JA wird folgendes Feld aktiviert:
Datum der Inhaftnahme – aus einem Kalender auszuwählen
DER ANTRAGSTELLER HAT FAMILIENANGEHÖRIGE, DIE EBENFALLS VON DIESEM AUFNAHMEGESUCH BETROFFEN SIND:
Bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder aktiviert; bei Auswahl von JA macht der ersuchende Mitgliedstaat zusätzlich zu den nachstehenden Feldern für alle Familienangehörigen die einschlägigen personenbezogenen Angaben und alle anderen in Teil I angeforderten Angaben;
alle aktivierten Felder sind für jeden
im aktuellen Formular aufgeführten
Familienangehörigen auszufüllen
.)
FAMILIENANGEHÖRIGER 1:
(aus einem Menü auszuwählen)
(beizufügen – max. Dateigröße)
WEITERE FAMILIENANGEHÖRIGE HINZUFÜGEN
*Beachten Sie, dass die Gesamtgröße der Datei(en) nicht größer sein sollte als die maximale Größe, die über DubliNet ausgetauscht werden kann.
Teil II (vom ersuchten Mitgliedstaat auszufüllen)
| oANNEHMENWenn ANNEHMEN ausgewählt wird, werden die folgenden Felder aktiviertANNAHME AUF DER BASIS DER FOLGENDEN BESTIMMUNG DER VERORDNUNG (EU) 2024/1351:Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1351: unbegleiteter MinderjährigerArtikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten Wenn dieses Feld ausgewählt wird, sollte dem Formular die schriftliche Zustimmung der betreffenden Person beigefügt werden.Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1351: Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt habenWenn dieses Feld ausgewählt wird, sollte dem Formular die schriftliche Zustimmung der betreffenden Person beigefügt werden.Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiger AufenthaltstitelArtikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: gültiges VisumArtikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufener, annullierter, aufgehobener oder entzogener AufenthaltstitelArtikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351: abgelaufenes, annulliertes, aufgehobenes oder entzogenes VisumArtikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1351: Zeugnisse und sonstige BefähigungsnachweiseArtikel 31 der Verordnung (EU) 2024/1351: Visafreie EinreiseArtikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1351: Antrag im internationalen Transitbereich eines FlughafensArtikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: EinreiseArtikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: Ausschiffung nach einem Such- und RettungseinsatzArtikel 34 der Verordnung (EU) 2024/1351: Abhängige PersonenArtikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351: ErmessensklauselnDie Person wurde über ihre Pflichten gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 und über die Folgen bei Verstößen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 und Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 informiert: JA/NEININFORMATIONEN ÜBER DIE MÖGLICHKEITEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG:Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1500 Zeichen.DATUM DER ANNAHME: …wird automatisch generiert | oABLEHNENWenn ABLEHNEN ausgewählt wird, wird ein Feld für die Eingabe von maximal 3000 Zeichen zur Angabe einer fundierten Begründung aktiviert, gestützt auf alle Umstände des Falles gemäß Artikel 40 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 hinsichtlich der einschlägigen Kriterien, auf denen das Aufnahmegesuch beruhte; diese Gründe sind durch Beweismittel und Indizien, soweit verfügbar, zu belegen.Die Ablehnung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass dem Aufnahmegesuch kein förmliches Beweismittel beigefügt war.Für die Ablehnung von Gesuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurden, sollten im Freitextfeld detaillierte Informationen über die genauen Gründe für die Nichtanerkennung der vorgelegten Indizien bereitgestellt werden, wobei auf alle Indizien einzeln einzugehen ist.In Fällen, in denen die Ablehnung eines Gesuchs auf der Grundlage der Artikel 25, 26, 27 und 34 der Verordnung (EU) 2024/1351 damit begründet wird, dass der Familienangehörige des Antragstellers, der von diesem Aufnahmegesuch betroffen ist, nicht identifiziert werden kann, sind detaillierte Informationen über die im Zusammenhang mit der Suche und Identitätsfeststellung des betreffenden Familienangehörigen durchgeführten Maßnahmen vorzulegen.DATUM DER ABLEHNUNG: …wird automatisch generiert |
Teil III (von beiden Mitgliedstaaten auszufüllen)
Dieser Teil kann nur vom ersuchenden Mitgliedstaat aktiviert werden.
Aktivieren – JA
bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt
| ERSUCHEN UM ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG:(bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 2000 Zeichen aktiviert, um neue, für den Fall sachdienliche Informationen anzugeben) | ANNAHME NACH ERNEUTER ÜBERPRÜFUNG(bei Auswahl werden alle in Teil II unter ANNAHME beschriebenen Felder auch hier aktiviert)ABLEHNUNG NACH ERNEUTER ÜBERPRÜFUNG(bei Auswahl übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat detaillierte Informationen zur Begründung der Ablehnung in Bezug auf die vom ersuchten Mitgliedstaat vorgelegten neuen Informationen; die in Teil II unter ABLEHNEN beschriebenen Regeln und Anweisungen gelten hier entsprechend) |
| ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DES ERSUCHENDEN MITGLIEDSTAATS:oDie Person hat die Überstellungsentscheidung angefochten, und es wurde aufschiebende Wirkung gewährt (bei Auswahl wird ein Freitextfeld für die Eingabe von bis zu 500 Zeichen aktiviert, um zusätzliche Informationen anzugeben)oDie betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der mit der betreffenden Person überstellt werden soll, ist flüchtig (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):Datum der Flucht: … (Datum aus einem Kalender auszuwählen)Verlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)oDie Person kommt der Überstellungsentscheidung nicht nachVerlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)oDie Person ist inhaftiertVerlängerte Frist für die Überstellung: …(Datum aus einem Kalender auszuwählen)oDer ersuchende Mitgliedstaat ist zuständig geworden (bei Auswahl werden die nachstehenden Felder aktiviert):Angabe der Zuständigkeit in Eurodac gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351: JA (auszuwählen)Begründung:Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Frist durchgeführt.Die Überstellung wurde nicht innerhalb der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 genannten Fristen durchgeführt.Die Überstellung kann nicht gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 durchgeführt werden, und kein anderer Mitgliedstaat kann als zuständig bestimmt werden.Die Überstellung dient nicht dem Kindeswohl (Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1351).Die Überstellungsentscheidung wurde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1351 angefochten, und der Rechtsbehelf war erfolgreich.Vom ersuchenden Mitgliedstaat wurde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Ermessensklausel angewandt.Der Person wurde vom ersuchenden Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel ausgestellt. | ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN VONSEITEN DES ERSUCHTEN MITGLIEDSTAATS:oAktualisierung der Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung:Es sind allgemeine Informationen über die Möglichkeiten zur Durchführung der Überstellung anzugeben. Es ist Freitext einzugeben. Maximale Größe: 1500 Zeichen. |
Teil IV (von ersuchten Mitgliedstaaten auszufüllen)
Dieser Teil ist optional. Er kann nur vom ersuchten Mitgliedstaat aktiviert werden.
Aktivieren – JA
bei Auswahl von JA werden die nachstehenden Felder angezeigt
Eine Überstellung ist nicht mehr erforderlich, da die Identität der Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats festgestellt wird
Datum
(Datum aus einem Kalender auszuwählen)
Zusätzliche Angaben:
1000
NUR WENN das Standardformular sich auf eine Familie bezieht:
Bei allen Familienangehörigen, die von dieser Übermittlung betroffen sind, wird die Identität im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats festgestellt:
2000
Sonstige sachdienliche Informationen:
2000
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