Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Vorwort/Präambel
Artikel 520a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhält folgende Fassung:
„Artikel 520a - Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.“
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026.