Artikel 8 Informationen aus dem Intelligenzfähigkeitsindikator — Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Informationen im Zusammenhang mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt, wobei das Format gemäß Anhang I und die Formeln gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind:
a) Anzahl der Gebäude, die einen Intelligenzfähigkeitsindikator erhalten haben;
b) Durchschnittswert des Intelligenzfähigkeitsindikators der unter Buchstabe a genannten Gebäude;
c) Durchschnittswert für die Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung im Betrieb der unter Buchstabe a genannten Gebäude;
d) Durchschnittswert für die Anpassung des Betriebs an den Bedarf der Nutzer der unter Buchstabe a genannten Gebäude;
e) Durchschnittswert für die Anpassung an Signale aus dem Netz der unter Buchstabe a genannten Gebäude.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden