Artikel 6 Informationen aus Berichten über die Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen — Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
Rückverweise
(1) Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die Anzahl der im betreffenden Jahr durchgeführten Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen mit, die den Berichten über die Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen entnommen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten legen eine allgemeine Erläuterung der nationalen Inspektionssysteme für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats vor. Diese Erläuterung ist bei der ersten Übermittlung von Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand sowie jeweils dann vorzulegen, wenn sie aufgrund von Änderungen in einem nationalen Inspektionssystem aktualisiert werden muss.
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