Artikel 5 Informationen aus Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und zum nationalen Gebäudebestand — Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
Rückverweise
(1) Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die folgenden Informationen im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz:
a) Anteil der Gebäude am nationalen Gesamtgebäudebestand, für den gültige Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen;
b) Anzahl der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz;
c) Gesamtfläche der Gebäude, für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurden [m2];
d) durchschnittlicher jährlicher Primärenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kWh/(m2.a)];
e) kumulierter Primärenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [MWh/a];
f) durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kWh/(m2.a)];
g) kumulierter Endenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [MWh/a];
h) durchschnittlicher Energiebedarf, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kWh/(m2.a)];
i) kumulierte Erzeugung von erneuerbarer Energie am Standort, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [MWh/a];
j) kumulierte betriebsbedingte Treibhausgasemissionen, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [tCO2-Äq/a];
k) durchschnittliche betriebsbedingte Treibhausgasemissionen, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kgCO2-Äq/(m2.a)];
l) durchschnittliches Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, sofern verfügbar, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kgCO2-Äq/m2)];
m) Anzahl der Gebäude, die in der Lage sind, auf externe Signale zu reagieren, aufgeschlüsselt nach Energieeffizienzklasse, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz;
n) Anzahl der Gebäude mit einem Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes, das in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienteren Temperaturen betrieben zu werden, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die aggregierten und anonymisierten Informationen über die Gesamtzahl der Gebäude oder Gebäudeteile oder die Gesamtfläche des nationalen Gebäudebestands.
(3) Die Mitgliedstaaten legen eine allgemeine Erläuterung der nationalen Systeme für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vor und verwenden dabei das Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung. Diese Erläuterung ist bei der ersten Übermittlung von Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand sowie jeweils dann vorzulegen, wenn sie aufgrund von Änderungen in einem nationalen System für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz aktualisiert werden muss.
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