Artikel 4 Umfang und Stufe der Aggregation der zu übermittelnden Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Jahr der Informationsübermittlung minus eins) in ihre nationalen Datenbanken hochgeladen wurden.
(2) Die zu übermittelnden Informationen werden auf Länderebene aggregiert und dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.
(3) Die Aggregation von Informationen auf Länderebene erfolgt nach den Formeln in Anhang II.
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