Artikel 3 Zeitplan und Verfahren für die Übermittlung der Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus ihren nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bis zum 15. März 2027 und danach mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
(2) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen aus ihren nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in dem in Anhang I festgelegten Format an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
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