Artikel 7 Verarbeitung von API-Daten durch die zuständigen Grenzbehörden — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 2 ERHEBUNG, ÜBERMITTLUNG, SPEICHERUNG UND LÖSCHUNG VON API-DATEN
Artikel 7 Verarbeitung von API-Daten durch die zuständigen Grenzbehörden
Rückverweise
Die zuständigen Grenzbehörden dürfen die API-Daten, die sie gemäß dieser Verordnung erhalten, ausschließlich für die Zwecke der Verbesserung und Erleichterung der Wirksamkeit und Effizienz der Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen sowie der Bekämpfung der illegalen Einwanderung verarbeiten.
Die zuständigen Grenzbehörden dürfen die API-Daten nicht in einer Weise verarbeiten, die auf ein Profiling von Personen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Diskriminierung von Personen aus den in Artikel 21 der Charta aufgeführten Gründen hinausläuft.
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