Artikel 44 Ausübung der Befugnisübertragung — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Ausübung der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. Januar 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Was einen delegierten Rechtsakt betrifft, der gemäß Artikel 5 Absatz 6 erlassen wurde, lehnt weder das Europäische Parlament noch der Rat die stillschweigende Verlängerung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ab, wenn das Europäische Parlament oder der Rat gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels Einwände erhoben hat.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 6 oder 7, Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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