Artikel 39 Handbuch — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 7 AUFSICHT, SANKTIONEN, STATISTIKEN UND HANDBUCH
Artikel 39 Handbuch
Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Fluggesellschaften und den zuständigen Einrichtungen und Agenturen der Union ein Handbuch mit Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung, unter anderem in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Grundrechten und auf Sanktionen gemäß Artikel 37, und macht dieses öffentlich zugänglich.
Das Handbuch berücksichtigt andere einschlägige Handbücher.
Die Kommission nimmt das Handbuch in Form einer Empfehlung an.
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