Artikel 36 Nationale API-Aufsichtsbehörde — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 7 AUFSICHT, SANKTIONEN, STATISTIKEN UND HANDBUCH
Artikel 36 Nationale API-Aufsichtsbehörde
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale API-Aufsichtsbehörden, die dafür zuständig sind, die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Fluggesellschaften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen und die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen API-Aufsichtsbehörden über alle erforderlichen Mittel und alle erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen und gegebenenfalls auch die in Artikel 37 genannten Sanktionen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung der der nationalen API-Aufsichtsbehörde übertragenen Befugnisse gemäß den im Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten geeigneten Schutzvorkehrungen unterliegt.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zu dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn dieser Verordnung die Namen und Kontaktdaten der von ihnen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten Behörden. Sie melden der Kommission unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(4) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 bleiben von diesem Artikel unberührt.
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