Artikel 35 Freiwillige Nutzung des Routers nach der Richtlinie 2004/82/EG — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 6 GOVERNANCE
Artikel 35 Freiwillige Nutzung des Routers nach der Richtlinie 2004/82/EG
(1) Die Fluggesellschaften sind berechtigt, den Router zu nutzen, um die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/82/EG genannten Informationen gemäß der genannten Richtlinie an eine oder mehrere der dort genannten zuständigen Behörden zu übertragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat dieser Nutzung zugestimmt und einen geeigneten Zeitpunkt für den Nutzungsbeginn festgelegt hat. Bevor der Mitgliedstaat dieser Nutzung zustimmt, vergewissert er sich, dass die Informationen insbesondere in Anbetracht der Anbindung der eigenen zuständigen Behörden an den Router und derjenigen der betreffenden Fluggesellschaft rechtmäßig, sicher, wirksam und rasch übertragen werden können.
(2) Beginnt eine Fluggesellschaft mit der Nutzung des Routers gemäß Absatz 1 dieses Artikels, so überträgt sie diese Informationen bis zu dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn dieser Verordnung weiterhin über den Router an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Wenn jedoch nach Auffassung dieses Mitgliedstaats objektive Gründe eine Einstellung dieser Nutzung rechtfertigen und er die Fluggesellschaft entsprechend unterrichtet, stellt die Fluggesellschaft die Nutzung ab dem von dem Mitgliedstaat festgelegten geeigneten Zeitpunkt wieder ein.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat
a) setzt sich mit der eu-LISA ins Benehmen, bevor er der freiwilligen Nutzung des Routers nach Absatz 1 zustimmt;
b) gibt der betreffenden Fluggesellschaft — außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen — Gelegenheit, zu ihrer Absicht, die Nutzung nach Absatz 2 einzustellen, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls auch die eu-LISA dazu zu konsultieren;
c) unterrichtet die eu-LISA und die Kommission unverzüglich über jede Nutzung, der sie zugestimmt hat, und über jede Einstellung dieser Nutzung und legt dazu alle erforderlichen Informationen vor, einschließlich des Zeitpunkts des Beginns der Nutzung, des Zeitpunkts der Einstellung der Nutzung und der Gründe für die Einstellung.
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