Artikel 34 Inbetriebnahme des Routers — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 6 GOVERNANCE
Artikel 34 Inbetriebnahme des Routers
Sobald die eu-LISA die Kommission über den erfolgreichen Abschluss des umfangreichen Tests des Routers gemäß Artikel 25 Absatz 5 unterrichtet hat, legt die Kommission unverzüglich im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, an dem der Router seinen Betrieb aufnimmt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission legt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt so fest, dass er innerhalb von 30 Tagen nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts liegt.
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