Artikel 33 Haftung in Bezug auf den Router — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 6 GOVERNANCE
Artikel 33 Haftung in Bezug auf den Router
Für Schäden am Router, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat oder eine Fluggesellschaft den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, haftet dieser Mitgliedstaat bzw. diese Fluggesellschaft wie im geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die eu-LISA, ein anderer Mitgliedstaat oder eine andere Fluggesellschaft keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
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