Artikel 31 API-Sachverständigengruppe — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 6 GOVERNANCE
Artikel 31 API-Sachverständigengruppe
(1) Die Kommission setzt bis zu dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Sachverständigengruppen der Kommission eine API-Sachverständigengruppe ein.
(2) Die API-Sachverständigengruppe dient der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Fluggesellschaften über strategische Fragen im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben und Pflichten aus dieser Verordnung, auch in Bezug auf die in Artikel 37 genannten Sanktionen.
(3) Den Vorsitz in der API-Sachverständigengruppe hat die Kommission inne, und die Sachverständigengruppe wird entsprechend den horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und die Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Vertretern der Fluggesellschaften und Sachverständigen der eu-LISA zusammen. Die API-Sachverständigengruppe kann betroffene Interessenträger, insbesondere Vertreter des Europäischen Parlaments, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden, einladen, sich an ihrer Arbeit zu beteiligen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist.
(4) Die API-Sachverständigengruppe nimmt ihre Aufgaben gemäß dem Grundsatz der Transparenz wahr. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Internetseite die Protokolle der Sitzungen der API-Sachverständigengruppe sowie andere einschlägige Dokumente.
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