Artikel 29 API-PNR-Beratungsgruppe — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 6 GOVERNANCE
Artikel 29 API-PNR-Beratungsgruppe
Rückverweise
(1) Ab dem 28. Januar 2025 stellt die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe de der Verordnung (EU) 2018/1726 eingesetzte API-PNR-Beratungsgruppe dem Verwaltungsrat von eu-LISA das erforderliche Fachwissen in Bezug auf API-PNR zur Verfügung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausarbeitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres jährlichen Tätigkeitsberichts.
(2) Die eu-LISA stellt der API-PNR-Beratungsgruppe soweit verfügbar Fassungen — auch vorläufige Fassungen — der technischen Spezifikationen und der in Artikel 25 Absätze 1, 2 und 4 genannten Konformitätstests zur Verfügung.
(3) Die API-PNR-Beratungsgruppe nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Bereitstellung von Fachwissen für die eu-LISA und den Programmverwaltungsrat in Bezug auf die Konzeption und Entwicklung des Routers gemäß Artikel 25,
b) Bereitstellung von Fachwissen für die eu-LISA in Bezug auf das Hosting und die technische Verwaltung des Routers gemäß Artikel 26,
c) Abgabe einer Stellungnahme gegenüber dem Programmverwaltungsrat auf dessen Ersuchen zu den Fortschritten bei der Konzeption und Entwicklung des Routers, einschließlich der Fortschritte bei den in Absatz 2 genannten technischen Spezifikationen und Konformitätstests.
(4) Die API-PNR-Beratungsgruppe hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung des Verwaltungsrats der eu-LISA oder seiner Mitglieder.
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