Artikel 27 Unterstützungsaufgaben der eu-LISA in Bezug auf den Router — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 5 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS
Artikel 27 Unterstützungsaufgaben der eu-LISA in Bezug auf den Router
Rückverweise
(1) Auf Ersuchen der zuständigen Grenzbehörden, anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten oder von Fluggesellschaften bietet die eu-LISA diesen Schulungen zur technischen Nutzung des Routers und zu ihrer Anbindung und Anpassung an den Router an.
(2) Die eu-LISA unterstützt die zuständigen Grenzbehörden beim Empfang von API-Daten über den Router gemäß dieser Verordnung, insbesondere bei der Anwendung der Artikel 14 und 23.
(3) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 führt die eu-LISA unter Verwendung des in Artikel 25 Absatz 4 genannten Konformitätstestsatzes in Zusammenarbeit mit den Fluggesellschaften Tests der Übermittlung von API-Daten an den Router durch.
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