Artikel 25 Aufgaben der eu-LISA im Hinblick auf die Konzeption und Entwicklung des Routers — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 5 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS
Artikel 25 Aufgaben der eu-LISA im Hinblick auf die Konzeption und Entwicklung des Routers
(1) Die eu-LISA ist für den Entwurf der physischen Architektur des Routers sowie für die Festlegung der technischen Spezifikationen verantwortlich.
(2) Die eu-LISA ist für die Entwicklung des Routers und für alle technischen Anpassungen, die für den Betrieb des Routers erforderlich sind, verantwortlich.
Die Entwicklung des Routers umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die gesamte Projektverwaltung und -koordinierung in der Entwicklungsphase.
(3) Die eu-LISA sorgt dafür, dass der Router so konzipiert und entwickelt wird, dass er die in dieser Verordnung festgelegten Funktionen bereitstellt und dass er nach Erlass der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch die Kommission und nach der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 so bald wie möglich in Betrieb geht.
(4) Die eu-LISA stellt den zuständigen Grenzbehörden, den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Fluggesellschaften einen Konformitätstestsatz zur Verfügung. Der Konformitätstestsatz umfasst eine Testumgebung, einen Simulator, Testdatensätze und einen Testplan. Der Konformitätstestsatz muss einen umfassenden Test des Routers im Sinne von Absatz 5 ermöglichen und auch nach Abschluss dieses Tests verfügbar bleiben.
(5) Ist die eu-LISA der Auffassung, dass die Entwicklungsphase abgeschlossen ist, so führt sie in Abstimmung mit den zuständigen Grenzbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Fluggesellschaften unverzüglich einen umfangreichen Test des Routers durch und unterrichtet die Kommission über das Ergebnis dieses Tests.
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