Artikel 23 Anbindung der zuständigen Grenzbehörden an den Router — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 5 BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DES ROUTERS
Artikel 23 Anbindung der zuständigen Grenzbehörden an den Router
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Anbindung ihrer zuständigen Grenzbehörden an den Router sicher. Sie sorgen dafür, dass die Systeme und Infrastruktur der zuständigen Grenzbehörden für den Empfang und die Weiterverarbeitung der gemäß dieser Verordnung übermittelten API-Daten an den Router angepasst werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Grenzbehörden durch die Anbindung und Anpassung an den Router in der Lage sind, die API-Daten zu empfangen und weiterzuverarbeiten sowie alle diesbezüglichen Mitteilungen auf rechtmäßige, sichere, wirksame und rasche Weise auszutauschen.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die erforderlichen detaillierten Vorschriften, einschließlich zu Anforderungen an die Datensicherheit, festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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