Artikel 22 Überprüfungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten — Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastinformationen
Gliederung
KAPITEL 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN UND SICHERheit
Artikel 22 Überprüfungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
(1) Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten unabhängigen Aufsichtsbehörden überprüfen mindestens alle vier Jahre die Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen API-Daten, die die zuständigen Grenzbehörden für die Zwecke dieser Verordnung durchführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre unabhängigen Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragen werden.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft die Verarbeitungsvorgänge von personenbezogenen API-Daten, die die eu-LISA für die Zwecke dieser Verordnung durchführt, mindestens einmal jährlich nach den einschlägigen internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und der eu-LISA übermittelt. Die eu-LISA erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Auf Verlangen stellt die eu-LISA im Zusammenhang mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verarbeitungsvorgängen die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeforderten Informationen bereit, gewährt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Zugang zu allen von ihm angeforderten Dokumenten und zu den in Artikel 17 Absatz 2 genannten Protokollen und gestattet dem Europäischen Datenschutzbeauftragten jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der eu-LISA.
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